Hat der Arbeitgeber den Bürohund eines Mitarbeiters jahrelang geduldet und verbietet er diesen nun, besteht kein Anspruch auf Mitnahme dieses Hundes ins Büro aus betrieblicher Übung. Denn es fehlt bei der Duldung des Hundes in der Vergangenheit offensichtlich am Bindungswillen des Arbeitgebers – erkennbar für alle Arbeitnehmer.[1] Der Arbeitgeber wollte mit der Duldung des Hundes offensichtlich nicht auf sein Direktionsrecht verzichten.[2] Ferner wäre es auch Inhalt der betrieblichen Übung, dass vom Hund keine Gefahr ausgeht bzw. niemand im Kollegium vor ihm Angst hat, er die betrieblichen Abläufe nicht stört etc., sodass auch die betriebliche Übung dahingehend mit einem Widerrufsbehalt versehen wäre. Geht vom Hund eine Gefahr aus, stört dieser etc., bestünde auch insofern kein Anspruch aus betrieblicher Übung.[3]

[1] Schon oben gegen eine Gesamtzusage in Abschn. 1.3; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 8.9.2022, 2 Sa 490/21, BeckRS 2022, 43847 Rz. 34.
[2] Gegen einen Anspruch aus betrieblicher Übung nach 3-jähriger Präsenz des Hundes im Büro: LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.3.2014, 9 Sa 1207/13; Salo/Stück AuA 2023, S. 20, 21.

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