Gehört der Hund nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber (z. B. einem Bewachungsunternehmen), ist ein pauschaler Auslagenersatz für die Aufwendungen in Form von z. B. Futterkosten möglich, wenn sie regelmäßig wiederkehren und der Arbeitnehmer über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten nachgewiesen hat, dass das Futter für den Wachhund z. B. 3 EUR täglich kostet.[1] Eine pauschale Erstattung in Höhe des so ermittelten Betrags ist solange möglich, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

 
Achtung

Pauschaler Auslagenersatz ist immer steuerpflichtig

Ersetzt der Arbeitgeber die entstandenen Futter- und Pflegekosten ohne Einzelnachweis pauschal in Höhe eines monatlichen Festbetrags, so gehört der pauschale Auslagenersatz immer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[2]

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