Kommt es durch den Bürohund zu einem Personen- oder Sachschaden im Betrieb, greift die gesetzliche Tierhalterhaftung nach § 833 BGB; etwa, wenn der Hund den Teppich einnässt, Büromöbel anknabbert, eine Kundin über den Hund stolpert etc.[1] Der private Bürohund, auch wenn er ausdrücklich oder konkludent, individual- oder kollektivrechtlich vom Arbeitgeber erlaubt wurde, ist kein Nutztier i. S. d. § 833 Satz 2 BGB, sodass der Entlastungsbeweis für den Tierhalter nicht greift.[2] Die Verbesserung des Betriebsklimas und die sonstigen Vorteile eines Bürohundes[3] reichen für seine Einstufung als Nutztier nicht aus.[4]

 
Hinweis

Keine Haftungsbegrenzung

Die allgemeine Haftungsbegrenzung für den Arbeitnehmer gegenüber Folgeschäden am Eigentum oder Vermögen des Arbeitgebers greift hier nicht: Mit Schäden durch den Hund verwirklicht sich kein Unternehmer- oder Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber steuert nicht das Schadensrisiko, welchem der Arbeitnehmer wegen seiner Unselbstständigkeit ausgesetzt ist, und der Schaden entsteht nicht durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit.

Kommen Externe, etwa Kunden, durch den Bürohund zu Schaden, kann auch der Arbeitgeber diesen gegenüber nach § 823 Abs. 1 BGB haften – mit dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner nach § 421 BGB. Für eine solche Schadensersatzpflicht muss der Arbeitgeber seine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Kunden schuldhaft verletzt haben. Dies ist der Fall, wenn er einen konkreten Anlass dafür hatte, dass es durch die Anwesenheit des Hundes im Betrieb zu einer Gefährdung der Kunden kommen könnte, der Arbeitgeber aber dennoch nicht eingriff; etwa muss der Arbeitgeber die Kunden warnen oder den Hund wegschaffen, sobald er bemerkt, dass die Kunden den Hund übersehen und über ihn stürzen könnten.[5]

[1] Ausführlich zur Beweisfrage, welcher der Hunde im Büro die Stühle beschädigt hat: LG Hagen, Urteil v. 3.7.2020, 2 O 38/19, BeckRS 2020, 43090, Rzn. 32 ff.
[3] Hierzu oben Abschn. 1.1.

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