Stolpert ein unfallversicherter Beschäftigter bei einer betrieblichen Verrichtung über den Bürohund oder wird er gebissen, kann ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII vorliegen. Allerdings ist die Tiergefahr, welche in den Haftungsbereich des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB fällt, Mitursache für den Unfall; § 833 Satz 2 BGB scheidet hinsichtlich des Bürohundes aus.[1] Insofern ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die versicherte Wirkursache für den Unfall hinter die unversicherte private Mitursache als Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos zurücktritt. In diesem Fall ist ein Arbeitsunfall zu verneinen.[2]

Erkennt der Arbeitgeber, dass vom Bürohund eine Gefahr ausgeht, unterbindet er diese aber nicht, erteilt er etwa kein Hausverbot oder beschränkt er den Aufenthalt des Hundes nicht auf ein Einzelbüro, und realisiert sich die Tiergefahr, kommt auch eine (Mit-)Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer in Betracht.[3] Auch § 618 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, tierischen Stolperfallen zu begegnen etc.[4]

[1] Hierzu s. Abschn. 3.1.
[4] Bayer, AuA 2024, S. 14, 15.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge