Stolpert ein unfallversicherter Beschäftigter bei einer betrieblichen Verrichtung über den Assistenzhund oder wird er gebissen, kann ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII vorliegen. Ist der konkrete Hund kein Nutztier nach § 833 Satz 2 BGB[1], ist die Tiergefahr, welche in den Haftungsbereich des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB fällt, Mitursache für den Unfall. Insofern ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die versicherte Wirkursache für den Unfall hinter die unversicherte private Mitursache als Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos zurücktritt. In diesem Fall ist ein Arbeitsunfall zu verneinen.[2]

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