Der Hundehalter hat nach § 12e Abs. 5 BGG für den Assistenzhund eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Es besteht eine Versicherungspflicht, sodass §§ 113 ff. VVG Anwendung finden: Nach § 114 Abs. 1 VVG liegt die Mindestversicherungssumme bei 250.000 EUR je Versicherungsfall und einer Million Euro für alle Versicherungsfälle des Versicherungsjahres.[1] Kommt es zu einem Haftungsfall durch den Assistenzhund, ist der Arbeitnehmer also in einem Mindestumfang versichert.

[1] BT-Drucks. 19/27400, S. 69.

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