Co-Working-Spaces sind zumeist von externen Anbietern an Freiberufler, einzelne Gewerbetreibende und Mitarbeiter verschiedener Unternehmen vermietete sofort benutzbare Büroräume. Sie ermöglichen einen Arbeitsplatz auf Zeit. Dabei ist eine stundenweise Mietdauer genauso möglich wie über Monate oder auch Jahre. In Co-Working-Büros steht den Nutzern eine komplett eingerichtete Arbeits-Infrastruktur sofort zur Verfügung. Selbstständige buchen hier genauso "ihren" Platz wie z. B. Unternehmen, die für nicht am Unternehmensort ansässige Mitarbeiter einen Büroarbeitsplatz zur Verfügung stellen möchten. Mittlerweile ist die Anmietung für Co-Working-Arbeitsplätze für Unternehmen eine gute Möglichkeit, Fachkräfte zu binden, die deutschlandweit ihren Wohnort haben und somit nicht für einen Jobwechsel umziehen müssen. Neben Raum fürs Arbeiten bieten Co-Working-Spaces gleichzeitig auch die Gelegenheit zum Netzwerken und zum Austausch mit all denen, die sich dort ebenfalls zum Arbeiten eingemietet haben. Dadurch kann ein kreativer Austausch über Branchen und Unternehmen hinweg entstehen.
Zu der Frage, ob es individualrechtlich arbeitgeberseitig zulässig ist, Mitarbeiter einseitig in Ausübung des Direktionsrechts gem. § 106 GewO anzuweisen, seine Arbeitsleistung künftig in einem externen Co-Working-Space zu erbringen, ist die Rechtsprechung zur örtlichen Versetzung im Rahmen von Arbeitsverträgen heranzuziehen. Die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes im Co-Working-Space wird dann möglich sein, wenn sich das Co-Working-Büro am gleichen Ort wie das bisherige Büro befindet. Dagegen sind bei einem Auseinanderfallen der Örtlichkeiten die besonderen Lebensumstände des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Entscheidend werden hier die Dauer als auch die Entfernung für den Mitarbeiter sein, was den Umfang und den Ort des Arbeitsplatzes im Co-Working anbelangt und möglicherweise dann zu einer Unbilligkeit führen könnte.
Kündigungsrechtlich kann der Arbeitsplatz in einem Co-Working sich dann auswirken, wenn die Mitarbeiter dort so selbstständig arbeiten und durch einen ebenfalls dort tätigen Vorgesetzten eine eigene personelle Leitungsmacht ausgeübt wird, dass dadurch ein eigener Betrieb begründet wird. Dafür wäre erforderlich, dass keine Steuerung mehr von dem Ausgangsbetrieb ausginge, bei dem der Arbeitnehmer eingestellt wurde. In der Praxis wird dies eher selten sein. Der Betriebsbegriff des BetrVG ist zudem funktional und nicht räumlich zu verstehen. Es handelt sich daher auch bei der Arbeit in Co-Working-Spaces um einen Arbeitsplatz, der als Teil des Betriebs anzusehen ist, vergleichbar mit einem Telearbeitsplatz. Einzelne Arbeitnehmer, die sich auf diversen Co-Working-Spaces verteilen, z. B. weil ihnen damit ein Büroarbeitsplatz in der Nähe ihres Wohnorts, jedoch ohne eigentlichen betrieblichen Arbeitsplatz, ermöglicht wird, werden daher kündigungsrechtlich nach den Grundsätzen gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Betrieb des Arbeitgebers zugerechnet, die auch für Telearbeit leistenden Arbeitnehmer gelten.
Einbindung des Betriebsrats
Sofern ein Wechsel von einem betriebseigenen Arbeitsplatz zu einem Arbeitsplatz in einem Co-Working-Space stattfindet, kann damit eine Betriebsänderung gem. § 111 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG ausgelöst werden.
Kollektivrechtlich kann die Nutzung von Co-Working-Spaces eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 BetrVG darstellen, vorausgesetzt die nach dieser Vorschrift und der des § 17 KSchG erforderlichen Schwellenwerte werden überschritten. So kann die Nutzung eines Co-Working-Büros ohne einen fest angemieteten bestimmten Arbeitsplatz möglicherweise als eine neue Arbeitsmethode gem. § 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG anzusehen sein. Arbeitsmethoden umfassen die organisatorische Gestaltung der Arbeit, also der Art und Weise, wie die menschliche Arbeit zur Erfüllung des Betriebszwecks arbeitstechnisch eingesetzt wird. Durch ein tägliches neues Buchen eines Arbeitsplatzes im Co-Working müsste sich der Mitarbeiter jeden Morgen auf eine neue Arbeitsumgebung einstellen. Soweit er vorher einen fest zugewiesenen Arbeitsplatz innehatte, könnte diese Änderung eine neue Arbeitsmethode darstellen. Der dauerhafte Umzug eines ganzen Büros in ein Co-Working-Space kann eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 Nr. 2 BetrVG darstellen, sofern es sich um einen Betrieb oder einen wesentlichen Betriebsteil handelt. Sollten die Arbeitnehmer hier einen erheblichen Mehraufwand und Entfernungsunterschied haben, kann dies einen wesentlichen Nachteil ausmachen.
Datenschutz
Wie bei allen Formen des mobilen Arbeitens gilt auch im Co-Working, dass der Mitarbeiter – unabhängig vom Arbeitsort – verpflichtet ist, im Sinne der Datensicherheit und des Schutzes der Geschäftsgeheimnisse betriebliche und personenbezogene Daten geheim zu halten und vor Fremdeingriff zu schützen.
Datenschutz einhalten
Um datenschutzrechtliche Verstöße zu vermeiden, sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter frühzeitig und in regelmäßigen Abständen immer wieder mit ihren datenschu...