Wie bei allen Incentives handelt es sich im Normalfall um Bezüge, die nicht laufend gewährt werden. Der Lohnsteuerabzug ist deshalb nach der Jahreslohnsteuertabelle nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln durchzuführen.
Pauschalbesteuerung als Sachzuwendung
Außerdem besteht die Möglichkeit, den Zuwendungsempfänger von der Besteuerung freizustellen. Der Arbeitgeber bzw. Dritte, der die Eintrittskarten bzw. VIP-Logen verschenkt, hat die Möglichkeit, die Steuer für den Zuwendungsempfänger mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zu übernehmen.[1] Die Steuerübernahme hat Abgeltungswirkung für den Zuwendungsempfänger.[2]
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