Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt grundlegende Strukturen des Infektionsschutzes für unterschiedliche Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens, z. B. die Meldepflichten für übertragbare Krankheiten, Akutmaßnahmen bei Ansteckungsgefahr bzw. oder Epidemien, Impfwesen und Infektionsschutzmaßnahmen in bestimmten Bereichen und Branchen wie in Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen, bei der Wasseraufbereitung für den menschlichen Gebrauch und der Entsorgung von Abwasser, in der Lebensmittelverarbeitung und der Biotechnologie.
Wird im Rahmen einer Arbeitstätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen umgegangen, greift die Biostoffverordnung (BioStoffV). Sie regelt u. a. Infektionsschutzmaßnahmen für Beschäftigte in den betroffenen Branchen, die die BioStoffV pauschal erfasst. Spezifische Regelungen finden sich in den zugehörigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, z. B. in der TRBA 500 "Allgemeine Hygieneanforderungen" und weiteren speziellen Regeln, z. B. für Gesundheitswesen, Abfallwirtschaft, Landwirtschaft und Biotechnologiebranche.
Für berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten, die – außerhalb der Heilkunde – besonders hygienerelevant sind, gibt es die Hygiene-Verordnungen der Länder, die dem Infektionsschutzgesetz zugeordnet sind. Sie beziehen sich z. B. auf Maßnahmen gegen Infektionsgefahr bei Tätigkeiten wie Rasieren, Tätowieren, Piercen und Ohrlochstechen sowie für die Akupunktur.
Eine wesentliche Rolle spielt der Infektionsschutz auch in lebensmittelrechtlichen Bestimmungen wie der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV). Sie regelt die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln, sowie den Verkehr damit, hier v. a. im Hinblick auf den Verbraucherschutz.