Das Insolvenzgeld ist eine umlagefinanzierte[1] Lohnersatzleistung der Bundesagentur für Arbeit. Es schützt die Beschäftigten vor dem Risiko eines Lohnausfalls aufgrund der Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und wird auf Antrag des Arbeitnehmers lohnsteuerfrei in Höhe des Nettolohns gezahlt. Die gesetzliche Regelung in den §§ 165 f. SGB III sichert das Lohnausfallrisiko der Arbeitnehmer in den Fällen einer Insolvenzantragstellung (unabhängig davon, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird) bzw. einer vollständigen Betriebseinstellung außerhalb der Insolvenz ab. Dabei werden neben dem (Netto-)Lohn auch die Sozialversicherungsbeiträge von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.

Der Insolvenzverwalter bzw. im Fall einer Betriebseinstellung der Arbeitgeber, haben die für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis bestehenden Entgeltansprüche sowie die Höhe der gesetzlichen Abgaben und die tatsächlich an den Arbeitnehmer geleisteten Zahlungen zu berechnen und zu bescheinigen (Insolvenzgeldbescheinigung gemäß § 314 SGB III. Dabei ist das von den Agenturen vorgehaltene Formular zu verwenden; die Übermittlung kann auch elektronisch gemäß § 36a SGB I erfolgen). Die Ausstellung der Bescheinigung oder gar ein bestimmter Inhalt können nicht selbstständig vom Arbeitnehmer eingeklagt werden[2], vgl. den Wortlaut des § 314 SGB III ("auf Verlangen der Agentur für Arbeit"). Versäumnisse des Insolvenzverwalters werden dem Arbeitnehmer jedoch nicht zugerechnet.[3]

Verpfändungen, Pfändungen oder Abtretungen sind ebenfalls anzugeben. Hat der Arbeitnehmer im Insolvenzgeldzeitraum vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist der Anspruchsübergang gemäß § 115 SGB X zu bescheinigen.

Das Insolvenzgeld kann nach Insolvenzantragstellung bei bereits beendeten Arbeitsverhältnissen auch als Vorschuss gezahlt werden, wenn die Zahlungsvoraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden.[4]

Die Beiträge zur Finanzierung des Insolvenzgeldes (Insolvenzgeldumlage) sind grundsätzlich von allen Arbeitgebern zu zahlen. Sie werden zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen (Krankenkassen, Minijob-Zentrale) entrichtet.

[2] Hessisches LAG, Urteil v. 25.8.2004, 8 Sa 62/04: Pflicht besteht nur gegenüber der Arbeitsagentur. Der Arbeitnehmer ist auf die Geltendmachung und Durchsetzung der Insolvenzgeldzahlung beschränkt.

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