Bei der Übertragung der Ansprüche ist zwischen dem Insolvenzgeldanspruch und dem eigentlichen Entgeltanspruch zu unterscheiden. Der Anspruch auf Zahlung des Insolvenzgeldes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstirbt. Da das Insolvenzgeld Lohnersatzfunktion hat, sind entsprechende Ansprüche auch vererbbar.[1] Der Anspruch kann auf Dritte übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.[2]

Möglich ist das aber erst mit Stellung des Insolvenzgeldantrags. Soweit bereits vor Antragstellung Entgeltansprüche übertragen oder verpfändet worden sind, werden davon auch die Insolvenzgeldansprüche erfasst.[3] Mit Stellung des Insolvenzgeldantrags gehen die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers auf die Bundesagentur für Arbeit über.[4] Soweit die übergegangenen Ansprüche zuvor verpfändet worden waren, erlischt diese Verpfändung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, wenn diese Insolvenzgeld an den Arbeitnehmer ausbezahlt hat.[5]

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