Die Bezüge der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI genannten Personen, u. a. Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, werden bei der Berechnung der Umlage nicht berücksichtigt, sofern die Entgelte aus der zur Rentenversicherungsfreiheit führenden Beschäftigung erzielt werden. Dagegen ist beispielsweise das Arbeitsentgelt umlagepflichtig, das ein Beamter in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft erhält.

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