Für Arbeitnehmer, die bei mehreren Arbeitgebern in unterschiedlichen EU-Staaten beschäftigt sind, gilt das Sozialversicherungsrecht des Landes, in dem sie wohnen. Dies ist durch das europäische Gemeinschaftsrecht geregelt. So ist ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer, der

  • sowohl von einem Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland, als auch
  • von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen EU-Staat

beschäftigt wird, grundsätzlich nach deutschem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen. Die Insolvenzgeldumlagepflicht gilt dagegen nur für diejenigen Arbeitgeber, die ihren Sitz in Deutschland haben. Obwohl für den im Ausland ansässigen Arbeitgeber deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, besteht für diesen keine Insolvenzgeldumlagepflicht.

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