Wohnungseigentümergemeinschaften können im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums Arbeitgeber von Hausmeistern, Reinigungskräften usw. sein. Als Arbeitgeber können sie verpflichtet sein, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts sind Wohnungseigentümergemeinschaften allerdings nicht zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet.[1] Wohnungseigentümergemeinschaften sind kraft Gesetzes nicht insolvenzfähig. Demzufolge kann auch kein Insolvenzereignis eintreten, aus dem sich Ansprüche auf Zahlung von Insolvenzgeld an Beschäftigte ergeben könnten.

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