Kurzbeschreibung
Interessenausgleich mit den Varianten Betriebsstilllegung, Betriebsänderung, Betriebsverlagerung, Betriebsspaltung.
Vorbemerkung
Die Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) bildet das Zentrum seiner Beteiligung in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
Die Regelungen der §§ 111 bis 113 treffen einen Ausgleich der gegenläufigen Interessen von Unternehmer und von der Betriebsänderung betroffener Mitarbeiter im Betrieb. Die Beratung bei Betriebsänderungen soll in einen Interessenausgleich münden, der das "Ob" und das "Wie" der Betriebsänderung zwischen Betriebsrat und Unternehmer regelt. Der Interessenausgleich ist eine Vertragsart sui generis, das heißt er passt in kein Schema einer anderen Vertragsart.
Können sich die Betriebspartner auch in der Einigungsstelle nicht auf den Abschluss eines Interessenausgleichs einigen, kann in einigen Bundesländern der Unternehmer die Betriebsänderung dennoch so, wie von ihm geplant, umsetzen. In anderen Bundesländern steht dem Betriebsrat hiergegen das Instrument der einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Untersagung, die nicht konsentierte Betriebsänderung durchzuführen, zu. Im Übrigen beschränkt sich der gesetzliche Anspruch des Betriebsrats auf reinen Verhandlungsanspruch ohne Sicherung einer Einflussnahme auf das Verhandlungsergebnis.
Kommt kein Interessenausgleich über eine Betriebsänderung zustande, hat der Arbeitgeber Mitarbeitern einen Nachteilsausgleich zu zahlen. Weicht der Arbeitgeber von dem vereinbarten Interessenausgleich ab, steht Mitarbeitern ebenfalls aus § 113 Abs. 1, 2 BetrVG ein Anspruch auf den ihnen hieraus entstehenden Nachteilsausgleich zu. Diesen muss jeder Mitarbeiter individuell gerichtlich geltend machen.
Den Ausgleich oder die Milderung der durch die im Interessenausgleich beschriebenen Betriebsänderung verursachten wirtschaftlichen Nachteile der Mitarbeiter werden in einem separaten, in der Regel zeitgleich verhandelten und abgeschlossenen Sozialplan aufgenommen.
Interessenausgleich
Zwischen
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[Name und Adresse]
vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
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[Name und Adresse des Betriebsrats]
vertreten durch den/die Betriebsratsvorsitzenden
.............................................................
- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird folgender Interessenausgleich geschlossen:
Präambel
Der Arbeitgeber betreibt am Standort .... einen Betrieb mit insgesamt .... Mitarbeitern.
VARIANTEBetriebseinschränkung
Aufgrund der schwierigen Marktsituation/des pandemiebedingten globalen Wirtschaftseinbruchs und der nachhaltig rückläufigen Auftragslage sieht sich der Arbeitgeber dazu gezwungen, .... der .... Arbeitsplätze abzubauen und damit den Personalbestand an die tatsächlich gegebene Beschäftigungslage anzupassen.
VARIANTEBetriebsstilllegung
Aufgrund der schwierigen Marktsituation/des pandemiebedingten globalen Wirtschaftseinbruchs und der nachhaltig rückläufigen Auftragslage sieht sich der Arbeitgeber dazu gezwungen, den Betrieb in .... vollständig zu schließen. Alle Arbeitsplätze im Betrieb am Standort .... werden zum .... ersatzlos wegfallen.
VARIANTEBetriebsverlagerung
Aufgrund der schwierigen Marktsituation/des pandemiebedingten globalen Wirtschaftseinbruchs und der nachhaltig rückläufigen Auftragslage sieht sich der Arbeitgeber dazu gezwungen, Teile des Betriebs an andere Standorte zu verlagern. Ohne diese Synergie-Effekte kann der Betrieb wirtschaftlich nicht mehr fortgeführt werden.
VARIANTEBetriebsspaltung
Aufgrund der schwierigen Marktsituation/des pandemiebedingten globalen Wirtschaftseinbruchs und der nachhaltig rückläufigen Auftragslage sieht sich der Arbeitgeber dazu gezwungen, einzelne Bereiche des Betriebs auf mehrere zukünftig selbstständig geführte Unternehmen aufzuspalten. Hierdurch sollen Kompetenzen der einzelnen Bereiche aufrechterhalten und weiter ausgebaut werden. Ohne diese Spezifizierung ist der Betrieb als Ganzes nicht mehr wirtschaftlich fortzuführen.
VARIANTEBetriebsübergang
Aufgrund der schwierigen Marktsituation/des pandemiebedingten globalen Wirtschaftseinbruchs und der nachhaltig rückläufigen Auftragslage sieht sich der Arbeitgeber dazu gezwungen, einzelne Bereiche des Betriebes zu veräußern.
FORTSETZUNG PRÄAMBEL
Der Betriebsrat missbilligt die Maßnahme, kann sie jedoch von Rechts wegen nicht verhindern, er sieht alle Möglichkeiten, den Arbeitgeber davon zu überzeugen, von den geplanten Maßnahmen Abstand zu nehmen, als ausgeschöpft an. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die Maßnahme möglichst sozialverträglich durchgeführt werden soll. Dies voraussendend vereinbaren die Parteien den folgenden Interessenausgleich:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Interessenausgleich gilt für alle im Betrieb .... tätigen Mitarbeiter.
VARIANTEzur Beschränkung auf einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinba...