BMF, Schreiben v. 7.8.2019, IV C 1 - S 1980-1/16/10012 :009, BStBl I 2019, 871
Bezug: BMF-Schreiben vom 28.9.2018, BStBl 2018 I S. 1085
Nach § 8 Absatz 3 InvStG richtet sich der Umfang der Steuerbefreiung des Investmentfonds aufgrund steuerbegünstigter Anleger nach dem Anteil, den die steuerbegünstigten Anleger am Gesamtbestand der Investmentanteile eines Investmentfonds halten. Dabei wird bei steuerabzugspflichtigen Einkünften auf das zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen gegebene Verhältnis der den steuerbegünstigten Anlegern zuzurechnenden Anteile zum Gesamtbestand der Investmentanteile abgestellt. Dagegen wird bei zu veranlagenden Einkünften auf das Verhältnis des durchschnittlichen Investmentanteilbesitzes steuerbegünstigter Anleger zum durchschnittlichen Gesamtbestand der Investmentanteile während des Geschäftsjahres des Investmentfonds abgestellt.
Für den Nachweis der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG ist gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 InvStG ein Investmentanteil-Bestandsnachweis erforderlich. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres.
Die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG wird auf der Ebene des Investmentfonds gewährt. Der Investmentanteil-Bestandsnachweis kann bei Bestehen von Anteilklassen nur je Anteilklasse erstellt werden. Auf Ebene des Investmentfonds sind daher für die Beurteilung des Umfangs der Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 3 InvStG die Investmentanteil-Bestandsnachweise für alle Anteilklassen des Investmentfonds zusammenzufassen.
Anleger ist nach § 2 Absatz 10 InvStG derjenige, dem der Investmentanteil nach § 39 AO zuzurechnen ist. Nach § 8 Absatz 4 Nummer 1 InvStG muss der Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile sein, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht (Dreimonatsfrist). In Fällen von treuhänderisch gehaltenen Investmentanteilen liegt das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum nicht zusammen bei einer Person vor. Die Prüfung dieser Voraussetzung obliegt nicht der depotführenden Stelle bei der Erstellung des Investmentanteil-Bestandsnachweises, sondern der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Entrichtungspflichtigen im Antragsverfahren für die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 und 2 InvStG. Die depotführende Stelle kann bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Depotinhaber der steuerliche Anleger ist. Ist der depotführenden Stelle bekannt, dass der Depotinhaber nicht der steuerliche Anleger ist, darf sie einen Investmentanteil-Bestandsnachweis auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen. Hat die depotführende Stelle von einer Nießbrauchstellung oder einem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anleger ist, oder handelt es sich um ein Anderkonto von Rechtsanwälten, Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Investmentanteil-Bestandsnachweis abweichend davon auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt, jedoch durch den entsprechenden Hinweis „Nießbrauchdepot”, „Treuhanddepot” oder „Anderdepot” gekennzeichnet wird.
Für die Steuerbefreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 InvStG müssen die Anleger die Voraussetzungen des § 44a Absatz 7 Satz 1 EStG erfüllen (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, gemeinnützige oder mildtätige Stiftungen des öffentlichen Rechts oder kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat sein.
Die depotführende Stelle ist das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 4 EStG die Investmentanteile verwahrt oder verwaltet. Ausländische depotführende Stellen können ebenfalls den Investmentanteil-Bestandsnachweis ausstellen.
Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen. Er umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Kalenderjahres. Für den Investmentanteil-Bestandsnachweis für das Kalenderjahr 2018 umfasst er ausnahmsweise den Zeitraum vom 1.10.2017 bis 31.12.2018, damit die Prüfung der Dreimonatsfrist des § 8 Absatz 4 Nummer 1 InvStG möglich ist. Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31.12.2017 sind die Daten von der depotführenden Stelle zu bescheinigen, soweit sie bekannt sind.
Für jeden Investmentfonds ist ein gesonderter Investmentanteil-Bestandsnachweis zu erstellen. Zu- und Abgänge sind kalendertägli...