BMF, Schreiben vom 24.8.2023, IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :029 (DOK 2023/0816808), BStBl I 2023, 1645
Übertragung von Assets eines Investmentfonds i. S. d. Kapitels 2 des InvStG auf einen neuen Investmentfonds im Rahmen einer Abspaltung
Das Recht einiger ausländischer Staaten lässt in bestimmten Ausnahmesituationen die Übertragung von nicht mehr handelbaren Vermögensgegenständen (illiquide Assets) auf einen neuen Investmentfonds im Rahmen eines Abspaltungsvorgangs zu. Dies wird auch als Bildung eines sog. „Side Pockets” bezeichnet. Umgekehrt kann es auch sein, dass die illiquiden Assets in dem bisherigen Investmentfonds verbleiben und die weiterhin handelbaren Vermögensgegenstände (liquide Assets) im Rahmen eines Abspaltungsvorgangs auf einen neuen Investmentfonds übertragen werden. Bei der Übertragung der liquiden Assets auf einen neuen Investmentfonds wird allerdings mitunter auch die bisherige internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) auf den neuen Investmentfonds übertragen.
Der Anleger erhält für jeden Investmentanteil, den er an dem bisherigen Investmentfonds besitzt, unter Beibehaltung des Beteiligungsverhältnisses einen oder mehrere Investmentanteile an dem neuen Investmentfonds (im Folgenden: abgespaltener Investmentfonds). In der Regel sieht das ausländische Recht eine Abwicklung des Investmentfonds vor, auf den die illiquiden Assets übertragen werden oder in dem sie verbleiben.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen sowohl im Rahmen der Erhebung der Kapitalertragsteuer als auch in der Veranlagung anzuwenden.
II. Besteuerungsgrundsätze bei Investmentfonds i. S. d. Kapitels 2 des InvStG und deren Anleger
Wird nach ausländischem Recht ein Teil des Vermögens eines Investmentfonds auf einen abgespaltenen Investmentfonds übertragen und erhält der Anleger dafür Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds, stellt das eine zu versteuernde Sachausschüttung dar. Sachausschüttungen sind ebenfalls Ausschüttungen i. S. d. § 2 Absatz 11 InvStG (vgl. Rz. 2.44 des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527) und somit nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 InvStG als Investmenterträge zu versteuern. Der steuerlich anzusetzende Wert der Sachausschüttung bemisst sich nach ihrem gemeinen Wert nach § 9 BewG.
Der Erwerb der Anteile an dem abgespaltenen Investmentfonds im Zeitpunkt der Abspaltung stellt für den Anleger einen Anschaffungsvorgang dar. Aufgrund dieses Anschaffungsvorgangs handelt es sich bei den Anteilen an dem abgespaltenen Investmentfonds nicht um Alt-Anteile i. S. d. § 56 Absatz 2 InvStG oder um bestandsgeschützte Alt-Anteile i. S. d. § 56 Absatz 6 Satz 1 InvStG, auch wenn es sich bei den Anteilen an dem bisherigen Investmentfonds um derartige Anteile handelt. Die Anschaffungskosten für die Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmentfonds bemessen sich bei betrieblichen Anlegern gemäß § 6 Absatz 4 EStG nach ihrem gemeinen Wert, der dem der Sachausschüttung entspricht. Bei einem Anleger, der die Anteile im Privatvermögen hält, gelten die Anteile ebenfalls zum gemeinen Wert als angeschafft.
Wird der Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, abgewickelt und erfolgen im Rahmen der Abwicklung Ausschüttungen an den Anleger, handelt es sich hierbei ebenfalls um Ausschüttungen i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 2 Absatz 11 InvStG. Grundsätzlich könnten hierbei die besonderen Regelungen zur Ermittlung der Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds nach § 17 Absatz 1 Satz 1 InvStG zur Anwendung kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Verwaltungsgesellschaft einen Rücknahmepreis ermittelt und veröffentlicht (Rz. 17.3 des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527). Wenn die Verwaltungsgesellschaft von einer Ermittlung und Veröffentlichung der Rücknahmepreise des Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, absieht, sind die Ausschüttungen – vorbehaltlich einer möglichen Teilfreistellung – in voller Höhe als Ertrag zu versteuern. Der auf Ausschüttungen des Investmentfonds, der die illiquiden Assets hält, gegebenenfalls anwendbare Teilfreistellungssatz hängt von der Zusammensetzung der illiquiden Assets ab und bestimmt sich nach § 20 i. V. m. § 2 Absatz 6 bis 9 InvStG.
III. Abweichende Besteuerung aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen
Die angeführten Besteuerungsregelungen würden zu einer Besteuerung der Sachausschüttung und bei fehlendem Rücknahmepreis zusätzlich zu einer Besteuerung der Ausschüttungen in der Abwicklungsphase und damit zu einer übermäßigen Besteuerung führen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Fall einer Übertragung der illiquiden Assets auf den abgespaltenen Investmentfonds eine Bewertung der Sachausschüttung praktisch nur schwer durchführbar ist. Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen ist daher wie folgt vorzugehen:
Die Sachausschüttung in Form der Investmentanteile an dem abgespaltenen Investmen...