Um den Lohnsteuerabzug in solchen Fällen von vornherein zu vermeiden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[1] Ohne Freistellungsbescheinigung darf der Lohnsteuerabzug nicht unterbleiben. Nur wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug unterlassen.[2] Er muss dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren den Arbeitslohn der (steuerfreien) Auslandstätigkeit und der (steuerpflichtigen) Inlandstätigkeit zuordnen und gegebenenfalls aufteilen.[3] Die Freistellungsbescheinigung kann für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren ausgestellt werden und ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[4] Der steuerfrei belassene Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.[5] Der Arbeitgeber darf die Ermittlung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich) und den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.[6]

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