Wer die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, scheidet mit Ablauf des Kalenderjahres aus der Versicherungspflicht aus; er scheidet jedoch nicht aus, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Mit dieser Regelung wird der Versicherungspflicht der Arbeitnehmer eine gewisse Stabilität verliehen. Die im Laufe des Arbeitslebens mehrfach eintretenden Entgelterhöhungen wirken sich dadurch nicht unmittelbar in einer Unterbrechung der Versicherungspflicht aus.
5.1 Ende der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse
Die Mitgliedschaft endet bei Arbeitnehmern, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden, nur dann zum Ablauf des Kalenderjahres, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Anderenfalls setzt sich die bisherige Pflichtmitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort.
Hinweis der Krankenkasse zum Nachweis einer anderen Versicherung
Die Krankenkasse muss den Versicherten bei Ausscheiden aus der Versicherungspflicht auf die Austrittsmöglichkeit hinweisen.
5.2 Meldepflichten des Arbeitgebers
Da die Krankenversicherungspflicht mit dem Ablauf des Kalenderjahres endet, muss der Arbeitgeber zum Jahreswechsel keine Jahresmeldung, sondern eine Änderungsmeldung erstatten. Der Arbeitnehmer muss (mit Abgabegrund "32") zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 31.12. abgemeldet werden. Zum 1.1. erfolgt eine Anmeldung mit Abgabegrund "12" zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Unfallversicherung ist allerdings eine Jahresmeldung zu erstatten.
Trotz Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze weiterhin Krankenversicherungspflicht
JAEG 2023: 66.600 EUR; JAEG 2024: 69.300 EUR |
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Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert |
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Beginn der Beschäftigung: 1.2.2023 |
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Regelm. JAE vom 1.2. bis 31.12.2023 |
66.000 EUR |
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung |
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im Dezember 2023 vom 1.1.2024 an |
70.000 EUR |
Ergebnis: Die am 1.2.2023 aufgenommene Beschäftigung ist krankenversicherungspflichtig. Kalenderjahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist das Jahr 2024. Deshalb endet die Krankenversicherungspflicht frühestens am 31.12.2024, obwohl das Jahresarbeitsentgelt während des gesamten Jahres 2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Ende der Krankenversicherungspflicht
JAEG 2023: 66.600 EUR; JAEG 2024: 69.300 EUR |
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Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert |
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Beginn der Beschäftigung: 1.2.2023 |
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Regelm. JAE vom 1.2. bis 31.7.2023 |
66.000 EUR |
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung |
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im Juni 2023 vom 1.8.2023 an |
70.000 EUR |
Ergebnis: Kalenderjahr des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist das Jahr 2023. Da das Jahresarbeitsentgelt auch die im Jahr 2024 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, endet die Krankenversicherungspflicht am 31.12.2023.
5.3 Entgelterhöhung zum Jahresbeginn
Ein krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer, dessen Entgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des laufenden und infolge einer Entgelterhöhung zu Beginn des nächsten Kalenderjahres auch die im nächsten Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, bleibt von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen. Dies gilt auch dann, wenn das Entgelt erst im Laufe des Monats Januar des nächsten Jahres mit Wirkung vom 1. dieses Monats an erhöht wird und der Anspruch hierauf spätestens am tarif- oder arbeitsvertraglich festgelegten Fälligkeitstag des Monatsentgeltes entstanden ist.
Rückwirkende Entgelterhöhung
JAEG 2023: 66.600 EUR; JAEG 2024: 69.300 EUR |
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Arbeitnehmer war am 31.12.2002 gesetzlich krankenversichert |
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Beginn der Beschäftigung: 1.2.2023 |
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Regelm. JAE vom 1.2.2023 an |
67.000 EUR |
Regelm. JAE aufgrund einer Vereinbarung vom 11.1.2024 |
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vom 1.1.2024 an |
70.000 EUR |
Fälligkeit des Gehalts am 15. des Monats |
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Ergebnis: Die Versicherungsfreiheit des Arbeitnehmers bleibt auch ab 1.1.2024 weiterhin bestehen, da die Erhöhung des Entgelts vor der Fälligkeit des ersten Gehalts vereinbart wurde.