Ist der Arbeitnehmer bisher krankenversicherungsfrei und unterschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, setzt die Versicherungspflicht sofort ein und nicht erst zum Ende des Kalenderjahres. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen. Die Versicherungspflicht tritt in bestimmten Fällen bei über 55-Jährigen privat krankenversicherten Arbeitnehmern nicht ein.
6.1 Unterschreiten durch Entgeltminderung
Ein häufiger Grund für ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Herabsetzung der Arbeitszeit und die daraus folgende Reduzierung des Arbeitsentgelts.
Der Eintritt von Krankenversicherungspflicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn
- die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist oder
- die Jahresarbeitsentgeltgrenze nur vorübergehend unterschritten wird.
Für eine Entgeltminderung von nur kurzer Dauer kann nicht auf starre Zeitgrenzen zurückgegriffen werden. Sie ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Minderung des Arbeitsentgelts nicht mehr als 3 Monate andauert.
Bei einer befristeten Entgeltminderung infolge einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder im Rahmen einer teilweisen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz endet die Krankenversicherungsfreiheit.
Vorübergehende Entgeltminderung
Ein höherverdienender Arbeitnehmer (Jahresgehalt 74.000 EUR), renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, befand sich vom 1.8. bis 30.9.2024 in Elternzeit. Während der Elternzeit übte er eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aus. Das monatliche Gehalt betrug 3.500 EUR. Nach der Elternzeit führte er die Beschäftigung unter den bis zum 31.7. geltenden Bedingungen (Jahresgehalt 74.000 EUR) fort.
Ergebnis: Obwohl die Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zeitlich befristet war, bestand ab 1.8.2024 Krankenversicherungspflicht. Die Krankenversicherungspflicht blieb bis zum 31.12.2024 bestehen, obwohl ab 1.10.2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2024 erneut überschritten wurde. Da das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers sowohl die für 2024 als auch die für 2025 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist er ab 1.1.2025 wieder krankenversicherungsfrei.
Ein Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt nur in wenigen Ausnahmefällen nicht zur Versicherungspflicht. Dies gilt im Wesentlichen für Fälle der Kurzarbeit und der stufenweisen Wiedereingliederung.
6.2 Unterschreiten durch Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Krankenversicherungspflicht tritt auch ein, wenn das Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers die vom 1.1. an geltende neue Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet.