Bei rückwirkender Erhöhung des Arbeitsentgelts endet die Krankenversicherungspflicht erst, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Der Anspruch auf einen höheren Lohn oder ein höheres Gehalt entsteht durch Abschluss eines Tarifvertrags oder Änderung eines Einzelarbeitsvertrags. Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. Unabhängig davon, sind die Beiträge rückwirkend neu zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Rückwirkende Entgelterhöhung

Durch Tarifvertrag vom 16.1.2024 wird das Gehalt eines krankenversicherungspflichtigen Angestellten rückwirkend vom 1.12.2023 an auf ein Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erhöht.

Ergebnis: Der Angestellte bleibt auch über den 31.12.2023 hinaus krankenversicherungspflichtig, da der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt erst 2024 entstanden ist. Ein Ausscheiden ist somit frühestens zum 31.12.2024 möglich, aber auch nur dann, wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2025 überschritten wird.

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