Versicherte können ihren privaten Krankenversicherungsvertrag binnen 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist allerdings nur wirksam, wenn der Versicherte den Eintritt der Versicherungspflicht innerhalb von 2 Monaten nachweist, nachdem das private Krankenversicherungsunternehmen ihn hierzu schriftlich aufgefordert hat. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist kann der private Krankenversicherungsvertrag nur zum Ende des Monats gekündigt werden, in dem der Versicherte den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.[1]

Eine Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse kommt nicht zustande, wenn sich im Einzelfall nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die vorrangige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) doch nicht erfüllt sind. In solchen Fällen ist es sinnvoll, bei dem privaten Krankenversicherungsunternehmen die Fortsetzung der gekündigten Versicherung zu beantragen. Das private Krankenversicherungsunternehmen ist unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die private Krankenversicherung zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge