Darüber hinaus sind im Gesetz vorgesehen:

  • Eine Änderung des AAG zur Einführung des vollen Erstattungsanspruchs für Arbeitgeber von Beschäftigten, die Partnerschaftslohn während der Partnerfreistellung beziehen.
  • Die Einführung des Partnerschaftsgeldes für freiwillig gesetzliche Versicherte mit Krankengeldanspruch (das nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt).[1]
  • Die Einführung des Partnerschaftstagegeldes für Privatversicherte mit Krankentagegeldanspruch im Versichertenvertragsgesetz.
  • Weiterhin ist ein erweitertes Elterngeld im Fall von Frühgeburten vorgesehen.

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