Darüber hinaus sind im Gesetz vorgesehen:
- Eine Änderung des AAG zur Einführung des vollen Erstattungsanspruchs für Arbeitgeber von Beschäftigten, die Partnerschaftslohn während der Partnerfreistellung beziehen.
- Die Einführung des Partnerschaftsgeldes für freiwillig gesetzliche Versicherte mit Krankengeldanspruch (das nur dem Progressionsvorbehalt unterliegt).[1]
- Die Einführung des Partnerschaftstagegeldes für Privatversicherte mit Krankentagegeldanspruch im Versichertenvertragsgesetz.
- Weiterhin ist ein erweitertes Elterngeld im Fall von Frühgeburten vorgesehen.
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