Im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers war vereinbart:
Zitat
Du erhältst eine variable Vergütung (PSP) in Form eines deinem Band (U) entsprechenden leistungsabhängigen Zielbonus von 15 % des brutto Basisjahresgehalts, der im freien Ermessen von N steht und jederzeit geändert oder ergänzt werden kann.
.... Die genauen Bestimmungen dieser PSP-Bonusregelung sind als Betriebsvereinbarung abgeschlossen.
Die maßgebliche Betriebsvereinbarung lautete:
Zitat
Mitarbeiter, die aufgrund einer Eigenkündigung aus dem Angestelltenverhältnis ausscheiden, haben ebenfalls keinen – auch nicht zeitanteiligen – Anspruch auf einen PSP-Bonus.
Der Arbeitnehmer hatte sein Arbeitsverhältnis zum 30.4.2020 durch eine Eigenkündigung beendet. Unter Berufung auf die Betriebsvereinbarung zahlte ihm die Arbeitgeberin keinen Bonus, im Übrigen berief sie sich darauf, dass sie den Bonus nach freiem Ermessen festlegen könne.
Das BAG hat den Fall zum Anlass genommen, klarzustellen, dass Zahlung und Höhe eines Bonus allenfalls nach billigem Ermessen vonseiten des Arbeitgebers festgelegt werden dürfen. Die Vereinbarung, dass der Arbeitgeber den Bonus nach freiem Ermessen bestimmen kann, ist hingegen unwirksam, weil sie vom gesetzlichen Leitbild des § 315 Abs. 1 BGB abweicht. Es fehlt in diesem Fall an der Kontrollmöglichkeit gemäß § 315 BGB, wonach die Einhaltung der Grenzen des billigen Ermessens durch das Gericht überprüft werden kann.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Gelegenheit genutzt, noch einen weiteren Gesichtspunkt klarzustellen: Die Arbeitgeberin konnte sich der Bonuszahlung auch nicht mit Hinweis auf die Betriebsvereinbarung entziehen, weil der Kläger das Arbeitsverhältnis unterjährig selbst gekündigt hatte.
Der Anspruch auf eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistung ist, darf nach Ansicht des BAG regelmäßig nicht von einer Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung abhängig gemacht werden, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Bezugszeitraums voraussetzt. Eine solche Norm ist unwirksam, weil sie Arbeitnehmern bereits verdiente Vergütung entzieht und ihnen ihr Kündigungsrecht erschwert. Während das BAG das in dieser Deutlichkeit bisher nur für vertragliche Vereinbarungen angenommen hat, weitet es diese Rechtsprechung nun auch auf Betriebsvereinbarungen aus. Auch Betriebsrat und Arbeitgeber haben in Vereinbarungen also zu beachten, dass der Arbeitgeber gemäß § 611a Abs. 2 BGB zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung (Vergütungszahlung) verpflichtet ist, soweit der vorleistungspflichtige Arbeitnehmer die ihm obliegende Arbeitsleistung bereits erbracht hat. Die Auszahlung verdienten Entgelts kann somit nicht davon abhängig gemacht werden, dass weitere Zwecke erfüllt werden.