Bonuszahlung - auch bei fehlendem Zielvereinbarungsgespräch?
Nicht selten findet sich in arbeitsvertraglichen Rahmenvereinbarungen eine Regelung zu einer Bonuszahlung. Diese Zahlungen, meist als vermeintliche Motivationsspritze gedacht, sind häufig abhängig davon, dass Beschäftigte bestimmte, vorab vereinbarte Ziele erreichen. Problematisch wird es jedoch, wenn keine Jahresziele festgelegt werden. In einem aktuellen Fall sprach das Bundesarbeitsgericht kürzlich einem Arbeitnehmer wegen einer fehlenden Zielvereinbarung einen Anspruch auf Schadensersatz zu.
Bonuszahlung: Arbeitgeberpflicht zur Vorgabe von Zielen
Sehr häufig ist arbeitsvertraglich vereinbart, dass die Ziele von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden für jedes Geschäftsjahr gemeinsam festzulegen sind. Die Zielvereinbarungen werden üblicherweise also einvernehmlich getroffen. Von welcher Seite im Einzelfall die Initiative zu Zielvereinbarungsgesprächen ausgehen muss, hängt jedoch von der konkreten Formulierung des Textes im Arbeitsvertrag ab.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Pflicht, wenn im Arbeitsvertrag eine konkrete Regelung getroffen ist, nach der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine von einer Zielerreichung abhängige Bonuszahlung hat. Das bedeutet, dass Mitarbeitende verlangen können, dass es auch tatsächlich zum Abschluss einer Zielvereinbarung kommt.
Das BAG hat hierzu klargestellt: Ein Arbeitgeber, der sich vertraglich verpflichtet hat, mit dem Mitarbeitenden für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt diese Vertragspflicht nur, "wenn er mit diesem Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es ihm ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen".
Ausgeschlossen ist es dagegen, dass der Arbeitgeber sich mit einer Klausel im Vertrag vorbehält, die Ziele vorzugeben, wenn die Zielvereinbarungsgespräche aus seiner Sicht zu keinem Ergebnis führen.
Unterlassene Zielvereinbarung führt zu Schadensersatz
Verzögert sich eine gebotene Vereinbarung von Zielen oder findet tatsächlich bis zum Ende der Zielperiode kein Gespräch statt, so ist die Zielvereinbarung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. In einem solchen Fall sprechen die Arbeitsgerichte Beschäftigten regelmäßig einen Schadensersatzanspruch zu. Dies muss nach Ansicht des LAG Köln auch für den Fall gelten, dass eine Zielvorgabe zu spät im Jahr kommt. Der Arbeitgeber darf auch den Abschluss einer Zielvereinbarung nicht beispielsweise davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer einer Änderung des Arbeitsvertrags zustimmt.
Schadensersatz: Mitverschulden von Mitarbeitenden berücksichtigen?
Im Falle eines Schadensersatzes ist jedoch auch das Verhalten des Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Zwar hängt es – wie beschrieben – von der konkreten Formulierung ab, wem die Initiativlast zur Aufnahme von Zielvereinbarungsgesprächen zukommt.
Ist der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin jedoch nicht zumindest einmal auf den Arbeitgeber zugegangen, um den Wunsch nach einem Zielvereinbarungsgespräch klar zu äußern, kann ihn oder sie eine Mitschuld treffen. Das BAG hat dazu entschieden, dass bei einem eventuellen Schadensersatzanspruch von Mitarbeitenden deren Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung als Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen ist.
Bonus bei billigem Ermessen: Abgrenzung zur Zielvorgabe
Behält sich der Arbeitgeber – im Unterschied zur Zielvereinbarung – vor, die Ziele in Ausübung des Direktionsrechts selbst einseitig festzulegen, handelt es sich um eine sogenannte Zielvorgabe. Die Zielbestimmung muss dann nach billigem Ermessen erfolgen. Klauseln in Arbeitsverträgen, wonach ein Bonus nur nach billigem Ermessen ausbezahlt wird, sind zulässig. Allerdings: Entspricht die Entscheidung des Arbeitgebers, keinen Bonus zu zahlen, nicht billigem Ermessen, legt das Gericht die Höhe des Bonus fest.
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