Neben der Anpassung des Lohnsteuertarifs für das Jahr 2025 enthält der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes weitere Änderungen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung sind:
Verlauf des Gesetzgebungsverfahren aktuell ungewiss
Aufgrund des Bruchs der Ampelkoalition ist aktuell unklar, ob das Steuerfortentwicklungsgesetz weiterverfolgt wird und die beabsichtigten lohnsteuerlichen Änderungen in diesem oder einem anderen Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden. Arbeitgeber sollten daher die weiteren Entwicklungen beachten.
4.1 Listenpreis bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung, ist der Nutzungsvorteil als Sachbezug zu versteuern. Die Überlassung eines Elektrofahrzeugs wird dabei ermäßigt versteuert.
Anwendungsschreiben für E-/Hybridfahrzeuge
Die Verwaltung hat ein ausführliches Anwendungsschreiben mit zahlreichen Einzelheiten zur Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen herausgegeben.
Bei der 1-%-Regelung ist für ein betriebliches Kraftfahrzeug, das keine CO2-Emissionen hat, der Bruttolistenpreis zu 25 % anzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis 70.000 EUR nicht übersteigt. Für vor dem 1.1.2024 angeschaffte Fahrzeuge beträgt der Grenzbetrag 60.000 EUR.
Die Bundesregierung beabsichtigt, im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes den Höchstbetrag für nach dem 30.6.2024 angeschaffte Kraftfahrzeuge von 70.000 EUR auf 95.000 EUR anzuheben.
Werkseitige Sonderausstattung einbeziehen
Maßgebend für die Prüfung der Betragsgrenze ist der inländische Listenpreis inklusive Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis). Übersteigt dieser Bruttolistenpreis die jeweils maßgebende Betragsgrenze, ist dieser mit 50 % anzusetzen.
Anschaffungskosten bei Fahrtenbuch
Bei der Fahrtenbuch-Regelung werden die Anschaffungskosten für das Elektrofahrzeug oder die vergleichbaren Aufwendungen (z. B. Leasingrate) nur zu 1/4 berücksichtigt.
Anstieg der Mindestreichweite für Hybridelektrofahrzeuge ab 2025
Bei Hybridelektrofahrzeugen verschärfen sich die Voraussetzungen für die hälftige Versteuerung ab dem Jahr 2025. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist der Bruttolistenpreis zu 50 % anzusetzen, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g oder die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs eine gesetzlich normierte Mindestgrenze erfüllt.
- Für vor dem 1.1.2025 angeschaffte Fahrzeuge gilt eine elektrische Reichweite von 60 km.
- Für Hybridelektrofahrzeuge, die der Arbeitgeber nach dem 31.12.2025 erwirbt, erhöht sich die Mindestreichweite für den halben Listenpreis auf 80 km.
Für die Prüfung der erforderlichen Mindestreichweite ist der Anschaffungszeitpunkt des Hybridelektrofahrzeugs (i. d. R. Tag der Auslieferung) maßgebend. Der Zeitpunkt der Bestellung des Fahrzeugs ist unbedeutend.
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Anteil Listenpreis |
Anschaffung |
Bruttolistenpreis |
Emission oder |
Reichweite |
reine Elektrofahrzeuge |
0,25 % |
ab 2019 |
max. 60.000 EUR |
keine Vorgaben |
ab 2024 |
max. 70.000 EUR |
keine Vorgaben |
ab 1.7.2024 (geplant) |
max. 95.000 EUR |
keine Vorgaben |
extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Elektrofahrzeuge, die die Preisgrenze überschreiten |
0,50 % |
ab 2019 |
keine Vorgaben |
max. 50 g CO2/km |
min. 40 km |
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ab 2024 |
min. 60 km |
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ab 2025 |
min. 80 km |
4.2 Änderungsvorschläge des Bundesrats
Ende September 2024 hat der Bundesrat zu dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes Stellung genommen und weitere Ergänzungen vorgeschlagen. Hierzu hat die Bundesregierung bereits Stellung genommen. Aufgrund ihrer Gegenäußerung ist zu vermuten, dass die Bundesregierung – sofern das Steuerfortentwicklungsgesetz noch verabschiedet wird – nicht alle Anregungen des Bundesrats aufgreifen wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens beachten.
Erhöhung Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale: Um das Ehrenamt zu stärken, schlägt der Bundesrat vor, zum 1.1.2025 den Übungsleiterfreibetrag von bisher 3.000 EUR auf 3.300 EUR sowie die Ehrenamtspauschale von 840 EUR auf 900 EUR anzuheben.
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bisher |
ab 2025 – Vorschlag Bundesrat |
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J... |