Zusammenfassung
Sowohl rückwirkend zum 1.1.2024 als auch zum 1.1.2025 ergeben sich durch die beschlossenen Gesetze (Jahressteuergesetz 2024, Gesetz zur Freistellung des Existenzminimums und Wachstumschancengesetz) einige lohnsteuerliche Änderungen. Dazu gehören insbesondere die Erhöhung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags zum 1.1.2024, sowieso diverse Einzelmaßnahmen, die u. a. eine erweiterte Steuerbefreiung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, Änderungen beim Lohnsteuerjahresausgleich und Pauschalierungsvorschriften bei der Lohnsteuer betreffen. Das Steuerfortentwicklungsgesetz ist weiterhin offen. Darin enthalten sind die steuerlichen Freibeträge für den 1.1.2025.
Lohnsteuer: Zahlreiche Regelungen des Einkommensteuergesetzes werden rückwirkend zum 1.1.2024 und zukünftig zum 1.1.2025 angepasst. Besonders hervorzuheben ist die Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für 2024 gem. §§ 32 und 32a EStG. Des Weiteren präzisiert § 42b EStG den Jahresausgleich der Lohnsteuer. Darüber hinaus legt § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG fest, wie das Qualifizierungsgeld im Lohnkonto aufzuzeichnen ist.
1 Änderung bei Tarif und Kindern
Im Jahr 2024 sind 2 Gesetze vorgesehen, die Auswirkungen auf den Lohnsteuertarif haben, und zu entsprechenden Entlastungen bei der Lohn- und Einkommensteuer führen:
Rückwirkende Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags für das Jahr 2024: Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024,
Gesetzgebungsverfahren erfolgreich abgeschlossen
Am 18.10.2024 hat der Bundestag den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.11.2024 zugestimmt.
Erhöhung der steuerlichen Freibeträge und des Kindergelds ab dem Jahr 2025: Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs.
Weiterer Verlauf des Steuerfortentwicklungsgesetzes aktuell unklar
Im Sommer dieses Jahres hat die Bundesregierung den Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes beschlossen. Hierzu hat der Bundesrat am 27.9.2024 Stellung genommen und weitere steuerliche Änderungen vorgeschlagen. Fraglich ist, ob nach dem Bruch der Bundesregierung das Gesetzgebungsverfahren überhaupt noch weiterverfolgt und vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird. Sofern eine Einigung erzielt wird, ist denkbar, dass sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Korrekturen ergeben, auch hinsichtlich der lohnsteuerlichen Regelungen. Arbeitgeber sollten daher die weiteren Entwicklungen und Verhandlungen beachten.
1.1 Steuererstattung im Dezember 2024
Der Grundfreibetrag wird rückwirkend für das Jahr 2024 von bisher 11.604 EUR auf 11.784 EUR angehoben. Zudem erhöht sich der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil von 3.192 EUR auf 3.306 EUR.
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2024 – bisher |
2024 – neu |
Grundfreibetrag |
11.604 EUR |
11.784 EUR (+ 180 EUR) |
Kinderfreibetrag je Elternteil |
3.192 EUR |
3.306 EUR) (+114 EUR) |
Keine Auswirkung auf monatliche Lohnsteuer
Der Kinderfreibetrag hat keine Auswirkung auf die Höhe der monatlichen Lohnsteuer. Er wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren nur bei den Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) aus.
Arbeitgeber müssen die erhöhten Freibeträge erstmals auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.11.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30.11.2024 zufließen, anwenden. Dies bedeutet, dass sich die steuerliche Entlastung mit der Lohnzahlung für Dezember auswirkt und der Arbeitnehmer die für die Vormonate zu viel gezahlte Steuer insgesamt zum Ende des Jahres vom Arbeitgeber erstattet bekommt (sog. Nachholung). Dies gilt auch für die sog. Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich für den Monat Dezember 2024 und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber für das 2024 ist ebenfalls der Einkommensteuertarif 2024 unter Ansatz der erhöhten Freibeträge maßgebend.
Geänderter Programmablaufplan für Dezember 2024
Damit die Lohnabrechnungsprogramme die erhöhten Beträge im Dezember 2024 berücksichtigen können, hat das Bundesministerium der Finanzen am 18.10.2024 einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge veröffentlicht. Dieser berücksichtigt die lohnsteuerliche Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 sowie die Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag beim Lohnsteuerabzug ab 1.12.2024.
Keine Korrektur der Monate Januar bis November
Aufgrund der besonderen Anwendungsvorschrift haben die geänderten Pauschbeträge keine Auswirkungen auf die Lohnste...