Zusammenfassung
Durch die beschlossenen Gesetze (Wachstumschancengesetz, Jahressteuergesetz 2024, Gesetz zur Freistellung des Existenzminimums und Steuerfortentwicklungsgesetz) ergeben sich einige lohnsteuerliche Änderungen. Dazu gehören insbesondere die Erhöhung steuerlicher Freibeträge rückwirkend zum 1.1.2024, sowie diverse Einzelmaßnahmen, die u. a. eine erweiterte Steuerbefreiung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, Änderungen beim Lohnsteuerjahresausgleich und Pauschalierungsvorschriften bei der Lohnsteuer betreffen. Das noch Ende Dezember von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Steuerfortentwicklungsgesetz enthält die Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Kindergelds ab dem 1.1.2025.
Lohnsteuer: Zahlreiche Regelungen des Einkommensteuergesetzes werden rückwirkend zum 1.1.2024 und zum 1.1.2025 angepasst. Besonders hervorzuheben ist die Anhebung des Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für 2024 und 2025 gem. §§ 32 und 32a EStG. Des Weiteren präzisiert § 42b EStG den Jahresausgleich der Lohnsteuer. Darüber hinaus legt § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG fest, wie das Qualifizierungsgeld im Lohnkonto aufzuzeichnen ist.
1 Änderung bei Tarif und Kindern
Im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurden rückwirkend für das Jahr 2024 der Grund- und Kinderfreibetrag angehoben. Dies führt für die Arbeitnehmer zum Ende des Jahres 2024 zu Entlastungen bei der Lohn- und Einkommensteuer. Zudem werden durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) die steuerlichen Freibeträge und das Kindergeld ab dem Jahr 2025 angehoben.
1.1 Steuererstattung im Dezember 2024
Der Grundfreibetrag wurde rückwirkend für das Jahr 2024 von bisher 11.604 EUR auf 11.784 EUR angehoben. Zudem erhöhte sich der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil von 3.192 EUR auf 3.306 EUR.
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2024 – bisher |
2024 – neu |
Grundfreibetrag |
11.604 EUR |
11.784 EUR (+ 180 EUR) |
Kinderfreibetrag je Elternteil |
3.192 EUR |
3.306 EUR) (+114 EUR) |
Keine Auswirkung auf monatliche Lohnsteuer
Der Kinderfreibetrag hat keine Auswirkung auf die Höhe der monatlichen Lohnsteuer. Er wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren nur bei den Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) aus.
Arbeitgeber mussten die erhöhten Freibeträge erstmals auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30.11.2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30.11.2024 zufließen, anwenden. Dies bedeutet, dass sich die steuerliche Entlastung mit der Lohnzahlung für Dezember ausgewirkt und der Arbeitnehmer die für die Vormonate zu viel gezahlte Steuer insgesamt zum Ende des Jahres vom Arbeitgeber erstattet bekommen hat (sog. Nachholung). Dies galt auch für die sog. Annexsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich für den Monat Dezember 2024 und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber für das Jahr 2024 war ebenfalls der Einkommensteuertarif 2024 unter Ansatz der erhöhten Freibeträge maßgebend.
Geänderter Programmablaufplan für Dezember 2024
Damit die Lohnabrechnungsprogramme die erhöhten Beträge im Dezember 2024 berücksichtigen können, hat das Bundesministerium der Finanzen am 18.10.2024 einen geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge veröffentlicht. Dieser berücksichtigt die lohnsteuerliche Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 sowie die Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag beim Lohnsteuerabzug ab 1.12.2024.
Keine Korrektur der Monate Januar bis November
Aufgrund der besonderen Anwendungsvorschrift haben die geänderten Pauschbeträge keine Auswirkungen auf die Lohnsteuerberechnungen für die Monate Januar 2024 bis November 2024. Dementsprechend erhalten Arbeitnehmer, die im Dezember 2024 in keinem Arbeitsverhältnis mehr stehen und daher für Dezember auch keinen Arbeitslohn beziehen, die steuerliche Entlastung erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2024.
1.2 Lohnsteuertarif 2025
1.2.1 Programmablaufplan vom 22.11.2024
Änderungen beim Steuertarif sind für die Arbeitnehmer regelmäßig bereits bei der Lohnzahlung ab Januar spürbar. Damit die Lohnabrechnungsprogramme der Arbeitgeber die Neuerungen zum Jahreswechsel 2024/2025 berücksichtigen können, hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 22.11.2024 einen geänderten Programmablaufpl...