Steuerfortentwicklungsgesetz bringt lohnsteuerliche Änderungen
Grundlage war die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG, Bundestags-Drucksache 20/14309), in der nur noch die Steuerentlastungen bei den Einkommensteuertarifen 2025 und 2026 und die Kindergelderhöhungen enthalten sind. Die übrigen im Entwurf enthaltenen Maßnahmen wie die mittelfristige Abschaffung der Steuerklassen III und V werden zumindest in der aktuellen Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt.
Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20. Dezember 2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt (Drucksache 637/24 (Beschluss)).
Das Gesetz tritt nach Verkündung teils zum 1. Januar 2025, teils zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Änderung der Lohnsteuertarife und Einkommensteuertarife 2025 und 2026
Die Lohn- und Einkommensteuertarife werden wie folgt angepasst, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen:
- Anhebung des integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 um weitere 252 Euro auf 12.348 Euro,
- Rechtsverschiebung der übrigen Tarif-Eckwerte (mit Ausnahme der sogenannten Reichensteuer) zur weiteren Entlastung.
Zudem erfolgt eine Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 Euro auf 6.828 Euro. Die geänderten Kinderfreibeträge wirken sich lohnsteuerlich nur beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer aus.
Wichtig: Folge der Änderungen sind für beide Jahre geänderte Lohnsteuertabellen und Programme. Mit einer rechtzeitigen Bekanntgabe für Anfang 2025 ist aber nicht mehr zu rechnen.
Die Finanzverwaltung hat zunächst nur einen vorläufigen Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung 2025 veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 22. November 2024, IV C 5-S 2361/19/10008 :013). Enthalten ist darin u.a. der (letzte) Einkommensteuertarif 2024 mit dem Grundfreibetrag von 11.784 EUR. Der (vorläufige) Programmablaufplan berücksichtigt noch nicht die vorstehenden Änderungen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (vgl. zu Einzelheiten Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen 2024).
Die Verwaltung hat angekündigt, dass im Jahr 2025 nochmals ein geänderter Programmablaufplan veröffentlicht wird. Bei rückwirkenden Änderungen ist regelmäßig der in den Monaten bis zur Anwendung der geänderten Programme vorgenommene Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG).
Änderungen beim Kindergeld
Das Kindergeld wird zum 1. Januar 2025 von bisher 250 Euro um 5 Euro auf einheitlich 255 Euro pro Kind im Monat angehoben. Ab 2026 wird ergänzend geregelt, dass die Anhebung von Kinderfreibeträgen automatisch eine entsprechende Anhebung des Kindergelds auslöst. Dementsprechend wird das Kindergeld 2026 um weitere 4 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben.
Hinweis: Grundsätzlich wird das Kindergeld durch die Familienkassen und unabhängig vom Lohnsteuerabzug ausgezahlt. Ausnahmsweise sind Arbeitgeber in der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, das staatliche Kindergeld an ihre Beschäftigten mit der Entgeltabrechnung auszuzahlen (§ 72 Abs. 1 EStG).
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Gestrichene Maßnahmen
Alle weiteren Maßnahmen des Gesetzentwurfs sind gestrichen worden und werden damit nicht umgesetzt. Aus lohnsteuerlicher Sicht gehört dazu insbesondere die im Ampel-Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassen III und V in das sogenannte Faktorverfahren. Vorgesehen war die Überführung allerdings ohnehin erst für 2030.
Die alte Bundesregierung hatte zudem angekündigt, den Entwurf noch um Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität ergänzen zu wollen. U.a. sollte der Vorteil der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektro-Fahrzeuge erweitert werden. Beschäftigte, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil zurzeit vergünstigt. Bei der 1-Prozent-Regelung für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) ist nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) anzusetzen. Voraussetzung dafür ist derzeit, dass das Fahrzeug höchstens 70.000 Euro kostet (Bruttolistenpreis) (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). (Lesen Sie dazu: Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen). Zu einer Erhöhung der Listenpreisgrenze (geplant waren 95.000 EUR) kommt es durch das Ampel-Aus nun nicht mehr.
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