Rz. 3
Die Vorschrift ergänzt § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, in dem sie die in der gesetzlichen Rentenversicherung vorkommenden abzuschmelzenden Leistungsanteile konkret benennt. Sie entspricht im Wesentlichen den bis zum 31.8.2009 in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 VAÜG enthaltenen Regelungen. Die Berechnung des Ehezeitanteils von abzuschmelzenden Anrechten i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 2 ergibt sich aus § 43 Abs. 2 VersAusglG.
Rz. 4
Nach § 19 Abs. 1 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich bei einer Scheidung nicht statt, wenn ein Anrecht zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgleichsreif i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VersAusglG ist. Dies ist gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG u. a. der Fall, wenn ein Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist. Für diese Anrechte bleiben allerdings spätere Ausgleichsansprüche nach den in §§ 20 bis 24 VersAusglG enthaltenen Regelungen unberührt (§ 19 Abs. 4 VerAusglG). Anrechte auf abzuschmelzende Leistungen können damit schuldrechtlich ausgeglichen werden, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits eine Versorgung aus diesem Anrecht bezieht, die ausgleichsberechtigte Person eine der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VersAusglG genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Komm. zu Rz. 2) und einen Antrag auf Zahlung einer Ausgleichsrente (§ 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG) stellt.
Nach § 120h kommen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung folgende abzuschmelzende Leistungsanteile i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG in Betracht:
Die vorgenannten abzuschmelzenden Leistungsanteile beruhen auf Rentenanrechten, die Versicherte in der ehemaligen DDR erworben haben und die nach der Umstellung der Renten ab 1.1.1992 in SGB VI-Renten aus Vertrauensschutzgründen in bisheriger Höhe weitergezahlt, bei jeder Rentenanpassung aber abgeschmolzen werden.
Zu den in § 120h i. V. m. § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG genannten abzuschmelzenden Leistungsanteilen, die schuldrechtliche auszugleichen sind, gehören nach der Entscheidung des OLG Brandenburg v. 4.3.2016 (9 UF 184/13) darüber hinaus auch Rentenleistungen, die auf zu Unrecht anerkannten rentenrechtlichen Zeiten beruhen, wenn sie nach § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X abgeschmolzen werden.
Gemäß § 5 VersAusglG i. V. m. § 220 Abs. 4 FamFG hat der Rentenversicherungsträger dem Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren eine Auskunft über den Ehezeitanteil und den Ausgleichswert der bei ihm in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Anrechte auf Versorgung zu erteilen. Soweit eine ausgleichspflichtige Person darüber hinaus nicht ausgleichsreife Anrechte i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bezieht, hat der Rentenversicherungsträger das Familiengericht darauf hinzuweisen. Die Berechnung des sich daraus ergebenden Ehezeitanteils ist allerdings erst möglich, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen für den Bezug einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente gemäß § 20 Abs. 2 VersAusglG erfüllt.
Die Berechnung des Ehezeitanteils aus den besitzgeschützten abzuschmelzenden Leistungsanteilen ergibt sich wie folgt aus § 43 Abs. 2 VersAusglG:
abzuschmelzende Leistung |
× |
Entgeltpunkte (Ost) in der Ehezeit |
= |
auf die Ehezeit entfallender abzuschmelzender Leistungsanteil |
Gesamtentgeltpunkte (Ost) |
Rz. 5
Insbesondere nach jeder Rentenanpassung, aber auch bei sonstigen Rentenerhöhungen vermindert sich der abzuschmelzende Leistungsanteil einer Rente und damit auch der jeweilige Ehezeitanteil. Bei Vorliegen der in §§ 227 Abs. 1, 225, 226 FamFG genannten Voraussetzungen ist deshalb auf Antrag auch eine Abänderung des Ausgleichsanspruchs durch das Familiengericht zulässig (§§ 225 Abs. 2, 226 Abs. 1 FamFG). In Abänderungsverfahren haben die Rentenversicherungsträger auf Verlangen des Familiengerichts eine aktuelle Berechnung des Ehezeitanteils sowie des Ausgleichswerts vorzunehmen.