Rz. 2

Die Trägerschaft der Seemannskasse wurde zum 1.1.2009 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in ihrer Eigenschaft als Träger der allgemeinen Rentenversicherung übergeleitet. Aus diesem Grund regelt Abs. 1 auch den Übergang des Vermögens der Seemannskasse auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

 

Rz. 3

Mit Rücksicht darauf, dass die Finanzierung der Seemannskasse weiterhin ausschließlich im Wege der Umlage durch die Unternehmer und die versicherten Seeleute sichergestellt wird (Abs. 3), sind ihre Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben als Sondervermögen getrennt vom sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten (Abs. 2). Auf diese Weise und durch die ausdrückliche Abschottung der Vermögenshaftung von Deutscher Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einerseits und Seemannskasse andererseits (Abs. 4) ist gewährleistet, dass Bundesmittel von der Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See völlig unberührt bleiben. Nach Abs. 3 Satz 2 werden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Verwaltungskosten in einem separaten Einzelplan, der Bestandteil des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird, veranschlagt (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/9154 S. 43).

 

Rz. 4

Der Aufsichtsbehörde wird in Abs. 5 die Möglichkeit eingeräumt, die Seemannskasse zu schließen, wenn die Erfüllbarkeit der satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr auf Dauer gewährleistet ist.

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