0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 1.1.2009 (Art. 13 Abs. 4 UVMG) neu eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Trägerschaft der Seemannskasse wurde zum 1.1.2009 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in ihrer Eigenschaft als Träger der allgemeinen Rentenversicherung übergeleitet. Aus diesem Grund regelt Abs. 1 auch den Übergang des Vermögens der Seemannskasse auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Rz. 3
Mit Rücksicht darauf, dass die Finanzierung der Seemannskasse weiterhin ausschließlich im Wege der Umlage durch die Unternehmer und die versicherten Seeleute sichergestellt wird (Abs. 3), sind ihre Einnahmen, Leistungsaufwendungen und Verwaltungsausgaben als Sondervermögen getrennt vom sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten (Abs. 2). Auf diese Weise und durch die ausdrückliche Abschottung der Vermögenshaftung von Deutscher Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einerseits und Seemannskasse andererseits (Abs. 4) ist gewährleistet, dass Bundesmittel von der Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See völlig unberührt bleiben. Nach Abs. 3 Satz 2 werden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Verwaltungskosten in einem separaten Einzelplan, der Bestandteil des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird, veranschlagt (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/9154 S. 43).
Rz. 4
Der Aufsichtsbehörde wird in Abs. 5 die Möglichkeit eingeräumt, die Seemannskasse zu schließen, wenn die Erfüllbarkeit der satzungsmäßigen Leistungspflichten nicht mehr auf Dauer gewährleistet ist.
2 Rechtspraxis
2.1 Übergang des Vermögens der Seemannskasse auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Rz. 5
Als Folge des Trägerwechsels der Seemannskasse zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. Komm. zu § 137a) ist nach Abs. 1 auch das Vermögen der Seemannskasse mit allen Rechten und Pflichten zum 1.1.2009 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übergegangen.
2.2 Verwaltung des Vermögens der Seemannskasse als Sondervermögen
Rz. 6
Nach Abs. 2 Satz 1 und § 82b Abs. 1 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist das Vermögen der Seemannskasse als Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten. Soweit sich ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ergibt, ist dieser dem Vermögen der Seemannskasse zuzuführen. Ebenso wäre ein etwaiger Fehlbetrag aus diesem zu decken (Abs. 2 Satz 2). Die Mittelverwaltung der Seemannskasse erfolgt somit völlig losgelöst von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wodurch in Verbindung mit der ausdrücklichen Abschottung der Vermögenshaftung von Deutscher Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einerseits und Seemannskasse andererseits gewährleistet wird, dass weder Rentenversicherungsbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See noch Bundeszuschüsse oder die Defizithaftung des Bundes (§ 215 SGB VI) zur Finanzierung der Seemannskasse herangezogen werden können.
Rz. 7
Der Bewirtschaftungsplan über Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Aufwendungen für Verwaltungskosten ist nach Abs. 2 Satz 3 in einem Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen. In diesem Zusammenhang legt § 30 der Satzung fest, dass hinsichtlich des Rechnungsabschlusses, der Jahresrechnung und der Entlastung die Vorschriften des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV, die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung – SVRV) und die allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) Anwendung finden.
2.3 Aufbringung der Mittel der Seemannskasse
Rz. 8
Die Aufbringung der Mittel war bis zum 31.12.2008 in § 143 SGB VII a. F. geregelt und wurde insoweit deckungsgleich in § 137c Abs. 3 Satz 1 übernommen. Danach sind die Mittel der Seemannskasse im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. Der versicherte Personenkreis ergibt sich aus § 137b Abs. 2 und § 8 der Satzung und umfasst die bei der Seemannskasse versicherten Unternehmer (Küstenschiffer und Küstenfischer nach § 137b Abs. 2 Nr. 2) oder die Unternehmer, die bei ihr versicherte Seeleute nach § 137b Abs. 2 Nr. 1 beschäftigen.
Rz. 9
Das Nähere zur Finanzierung, insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge ist nach Abs. 3 Satz 2 durch die Satzung der Seemannskasse zu bestimmen und dort in den §§ 24 bis 29 enthalten.
Rz. 10
Die Mittel für die Seemannskasse werden nach § 24 der Satzung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. § 24 Abs. 1 enthält insoweit auch Grenzbeträge für die Betriebsmittel und die Rücklage sowie Aussagen zur Beitragshöhe und zum Beitragsschuldner.
Rz. 11
Die Be...