2.1 Übergang des Vermögens der Seemannskasse auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Rz. 5
Als Folge des Trägerwechsels der Seemannskasse zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (vgl. Komm. zu § 137a) ist nach Abs. 1 auch das Vermögen der Seemannskasse mit allen Rechten und Pflichten zum 1.1.2009 auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übergegangen.
2.2 Verwaltung des Vermögens der Seemannskasse als Sondervermögen
Rz. 6
Nach Abs. 2 Satz 1 und § 82b Abs. 1 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist das Vermögen der Seemannskasse als Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten. Soweit sich ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ergibt, ist dieser dem Vermögen der Seemannskasse zuzuführen. Ebenso wäre ein etwaiger Fehlbetrag aus diesem zu decken (Abs. 2 Satz 2). Die Mittelverwaltung der Seemannskasse erfolgt somit völlig losgelöst von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wodurch in Verbindung mit der ausdrücklichen Abschottung der Vermögenshaftung von Deutscher Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einerseits und Seemannskasse andererseits gewährleistet wird, dass weder Rentenversicherungsbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See noch Bundeszuschüsse oder die Defizithaftung des Bundes (§ 215 SGB VI) zur Finanzierung der Seemannskasse herangezogen werden können.
Rz. 7
Der Bewirtschaftungsplan über Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Aufwendungen für Verwaltungskosten ist nach Abs. 2 Satz 3 in einem Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen. In diesem Zusammenhang legt § 30 der Satzung fest, dass hinsichtlich des Rechnungsabschlusses, der Jahresrechnung und der Entlastung die Vorschriften des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV, die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung – SVRV) und die allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) Anwendung finden.
2.3 Aufbringung der Mittel der Seemannskasse
Rz. 8
Die Aufbringung der Mittel war bis zum 31.12.2008 in § 143 SGB VII a. F. geregelt und wurde insoweit deckungsgleich in § 137c Abs. 3 Satz 1 übernommen. Danach sind die Mittel der Seemannskasse im Wege der Umlage durch die Unternehmer aufzubringen, die bei ihr versichert sind oder die bei ihr Versicherte beschäftigen. Der versicherte Personenkreis ergibt sich aus § 137b Abs. 2 und § 8 der Satzung und umfasst die bei der Seemannskasse versicherten Unternehmer (Küstenschiffer und Küstenfischer nach § 137b Abs. 2 Nr. 2) oder die Unternehmer, die bei ihr versicherte Seeleute nach § 137b Abs. 2 Nr. 1 beschäftigen.
Rz. 9
Das Nähere zur Finanzierung, insbesondere die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen sowie die Festsetzung und die Zahlung der Beiträge ist nach Abs. 3 Satz 2 durch die Satzung der Seemannskasse zu bestimmen und dort in den §§ 24 bis 29 enthalten.
Rz. 10
Die Mittel für die Seemannskasse werden nach § 24 der Satzung durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. § 24 Abs. 1 enthält insoweit auch Grenzbeträge für die Betriebsmittel und die Rücklage sowie Aussagen zur Beitragshöhe und zum Beitragsschuldner.
Rz. 11
Die Beiträge zur Umlage und Beitragsvorschüsse der Unternehmer für Beschäftigte sowie die Beitragsvorschüsse der Küstenschiffer und Küstenfischer für ihre eigene Versicherung und die Beiträge der versicherten Beschäftigten sind in den §§ 25 bis 27 der Satzung enthalten. Ergänzende Regelungen zu den Beitragsnachweisen, zu den Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie die Zahlung der Beiträge und die Beitragsvorschüsse finden sich in den §§ 28 und 29 der Satzung.
Rz. 12
§ 137c Abs. 3 Satz 3 ermächtigt die Seemannskasse zur Beteiligung der Seeleute an der Aufbringung der Mittel. Von dieser Ermächtigung wurde in § 27 der Satzung Gebrauch gemacht, wobei Einnahmen, die die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen, außer Ansatz bleiben.
2.4 Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Seemannskasse
Rz. 13
Abs. 4 regelt einen gegenseitigen Haftungsausschluss für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Seemannskasse. Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Seemannskasse ist insoweit auf das Sondervermögen der Seemannskasse beschränkt, ebenso haftet das Sondervermögen nicht für Verbindlichkeiten der übrigen Aufgabenbereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Dadurch wird in Verbindung mit der getrennten Vermögensführung nach Abs. 2 insbesondere sichergestellt, dass außer dem Vermögen der Seemannskasse keine weiteren Mittel für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen.
2.5 Schließung der Seemannskasse durch die Aufsichtsbehörde
Rz. 14
Die Aufsicht über die Seemannskasse wurde nach § 143 Abs. 2 Satz 2 SGB VII i. d. F. bis 31.12.2008 durch das Bundesversicherungsamt geführt. Die Zuständigkeit des Bundesversicherungsamtes als Aufsichtsbehörde ergibt sich seit 1.1.2009 aus § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Abs. 5 enthält insoweit die Ermächtigung für das Bund...