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Die Mitgliedschaft im Beirat stellt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung eine ehrenamtliche Tätigkeit dar. Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 3 der Satzung ordnet insoweit die entsprechende Anwendung der §§ 40 bis 42 SGB IV über Ehrenämter, Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen und deren Haftung an.

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