SGB VI § 22 Berechnungsgrundlage bei berufsfördernden Leistungen (außer Kraft)

Die §§ 22 bis 27 SGB VI sind gem. Art. 6 Nr. 18 des SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl.I S. 1046) mit Wirkung vom 1.7.2001 außer Kraft getreten. Entsprechende Regelungen sind nun in den §§ 44 ff. SGB IX geregelt.

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