Rz. 4

Als Kinder i.S. des § 46 Abs. 2 gelten folgende Kinder, wenn diese noch keine 18 Jahre alt sind oder wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten:

  • eigene Kinder (leibliche Kinder oder Adoptivkinder),
  • Kinder des Ehegatten, die vom Rentenversicherten erzogen werden,
  • Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I), die in den Haushalt des Rentenversicherten aufgenommen sind und
  • Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen sind oder von diesem überwiegend unterhalten werden.
 

Rz. 5

Bereits bei einem zu berücksichtigenden Kind kann der Versicherte das höhere Übergangsgeld beanspruchen.

 

Rz. 6

Überschreitet z.B. das Kind während des Bezugs von Übergangsgeld die Altersgrenze, wird die Höhe des Übergangsgelds mit dem nächsten Tag abgesenkt. Wird ein Kind während des Übergangsgeldbezugs geboren, erhöht sich der Zahlbetrag des Versicherten sofort.

 
Praxis-Beispiel

Während der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme wird der Übergangsgeldbezieher (erstmals) Vater. Das Übergangsgeld erhöht sich unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Mutter von 68 auf 75% der nach §§ 21 bis 23 ermittelten Berechnungsgrundlage.

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