Rz. 23
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres gemäß § 45 Abs. 3 ist u. a. die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren (§ 45 Abs. 3 Nr. 3, § 50 Abs. 3 Nr. 2). Die Wartezeit von 25 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 300 Kalendermonate. Auf diese Wartezeit sind gemäß § 51 Abs. 2 Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61 Abs. 1) oder diesen gleichgestellten Arbeiten (§ 61 Abs. 2) anzurechnen.
Ständige Arbeiten unter Tage (§ 61 Abs. 1) sind Arbeiten, die ihrer Natur nach ausschließlich unter Tage ausgeübt werden. Den ständigen Arbeiten unter Tage werden Arbeiten gleichgestellt, die nach dem Aufgabenbereich eines Versicherten sowohl über Tage als auch unter Tage ausgeübt werden, wenn sie im Laufe eines Kalendermonats an mindestens 18 Schichten überwiegend unter Tage verrichtet worden sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1). Darüber hinaus werden auch Arbeiten als Mitglied der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr (§ 61 Abs. 2 Nr. 2) sowie Arbeiten als freigestellte Betriebsratsmitglieder, wenn zuletzt vor der Freistellung ständige Arbeiten unter Tage (§ 61 Abs. 1) oder nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gleichgestellte Arbeiten ausgeübt worden sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 3), den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellt.
Rz. 24
§ 51 Abs. 4 und die Übergangsregelung des § 242 Abs. 3 erweitern außerdem die wartezeitrechtlich relevanten Tatbestände um Ersatzzeiten i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, die der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 zuzuordnen sind sowie um Beitragszeiten aufgrund einer Untertagebeschäftigung vor dem 1.1.1969, in denen Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) sowie sonstige Arbeiten unter Tage verrichtet worden sind.
2.3.1 Anrechnung von Ersatzzeiten
Rz. 25
Nach § 51 Abs. 4 i. V. m. § 242 Abs. 3 ist die Wartezeit für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres auch erfüllt, wenn Versicherte 25 Jahre mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage allein oder zusammen mit den nach § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Ersatzzeiten nachweisen. Ersatzzeiten sind Zeiten, in denen Versicherte aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen (z. B. Kriegsdienst während der beiden Weltkriege) an einer Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung gehindert waren.
Rz. 26
Als Ersatzzeiten kommen gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 folgende Tatbestände in Betracht:
- Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes (§§ 2 und 3 BVG) aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht, Kriegsgefangenschaft, Minenräumdienst nach dem 8.5.1945 sowie eine an diese Tatbestände anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 1),
- Zeiten der Internierung oder Verschleppung sowie eine anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 2),
- Zeiten der Rückkehrverhinderung oder des Festgehaltenwerdens im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges (§ 250 Abs. 1 Nr. 3),
- Zeiten der Freiheitseinschränkung, Freiheitsentziehung oder Verfolgung sowie eine an diese Tatbestände anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 4),
- Zeiten des politischen Gewahrsams nach § 1 HHG sowie Zeiten des Freiheitsentzugs in der DDR, soweit eine auf Rehabilitierung oder Kassation erkennende Entscheidung ergangen ist sowie eine an diese Tatbestände anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit (§ 250 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 5a),
- Zeiten der Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht sowie eine an diese Tatbestände anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit mindestens aber die Zeit vom 1.1.1945 bis zum 31.12.1946 (§ 250 Abs. 1 Nr. 6).
Die vorgenannten Ersatzzeitentatbestände sind neben den Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten (§ 61 Abs. 1 und 2) auf die Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) anzurechnen, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 zuzuordnen sind und der Versicherte zu irgendeinem Zeitpunkt während seiner Beschäftigung im Bergbau ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet hat. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ersatzzeit und der Untertagearbeit ist nicht erforderlich. Ersatzzeiten sind der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn der letzte Pflichtbeitrag vor der Ersatzzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt wurde (§ 254 Abs. 1) oder wenn die Versicherung erst nach der Ersatzzeit begonnen hat und der erste Pflichtbeitrag nach der Ersatzzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§ 254 Abs. 2).
2.3.2 Berücksichtigung von Hauerarbeiten und sonstigen Arbeiten unter Tage
Rz. 27
Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 2 Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arb...