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Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 – neben den beiden neuen Regelungen in § 255h und § 255j – auch eine dritte neue Regelung mit § 255i in das SGB VI eingefügt; diese Vorschrift beinhaltet die Regelungen zur Anpassung nach dem Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1.7.2025 (vgl. auch Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1680 S. 29 f. = BR-Drs. 170/22 S. 25).

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 28.6.2022 ab 1.7.2022.

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