0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 – neben den beiden neuen Regelungen in § 255h und § 255i – auch eine dritte neue Regelung mit § 255j in das SGB VI eingefügt; diese Vorschrift beinhaltet für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 von § 68 Abs. 4 i. V. m. § 68 Abs. 7 Satz 5 abweichende Regelungen (vgl. auch Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1680 S. 30 = BR-Drs. 170/22 S. 25, 26 f.).
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 28.6.2022 ab 1.7.2022.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt und Normzweck
Rz. 2
Inhaltlich regelt die Vorschrift die Grundsätze der Berechnungsmodalitäten für die Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler, die für die Rentenanpassung zum 1.7.2022 notwendig sind. Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 wird als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt (vgl. auch GRA der DRV zu § 255h SGB VI, Stand: 19.9.2022, Abschn. 1).
Rz. 3
§ 255j hat insoweit Klarstellungsfunktion (BT-Drs. 20/1680 S. 30 = BR-Drs. 170/22 S. 26).
1.2 Vorgängervorschrift
Rz. 4
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.
1.3 Korrespondierende und ergänzende Vorschriften
Rz. 5
Korrespondierende Regelungen finden sich § 68 Abs. 4 und § 68 Abs. 7 Satz 5. § 255j SGB VI ist neben § 255d SGB VI (Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2026), § 255e SGB VI (Niveauschutzklausel für die Zeit vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2025) und § 255i SGB VI (Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1.7.2025) damit eine Sonderregelung zu § 68 SGB VI.
1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 6
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255j erfassen. Die GRA der DRV zu § 255j hat den Stand 19.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022, in Kraft getreten am 1.7.2022) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.
2 Rechtspraxis
Rz. 7
Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 wird abweichend von § 68 Abs. 4 i. V. m. § 68 Abs. 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt; also der Wert, der nach der bisherigen Berechnungsmethodik ermittelt wurde (GRA der DRV zu § 255j SGB VI, Stand: 19.9.2022, Abschn. 2).
Rz. 8
Der Nachhaltigkeitsfaktor i. S. d. § 68 Abs. 4 ist Teil der Rentenformel. Er bildet das Verhältnis von Rentenempfängern zu Beitragszahlern ab und wirkt folgendermaßen: Steigt die Zahl der Einzahler gegenüber der Rentenbezieher, wird der Nachhaltigkeitsfaktor größer, die Renten steigen (vgl. auch die Komm. zur Grundvorschrift des § 68). Zentrales Element der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors ist daher die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler, für die § 68 Abs. 4 die Ermittlungsgrundsätze vorgibt.
Rz. 9
Für die Rentenanpassung zum 1.7.2022 sind daher grundsätzlich für die Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors i. S. d. § 68 Abs. 4 zwingend die Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2021 zu bestimmen.
Rz. 10
Durch die Neuregelung des § 68 Abs. 4 Satz 4, 5 durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) erfolgt für die Äquivalenzbeitragszahler zwingend eine Neuberechnung; dies grundsätzlich auch ab dem Jahr 2021. Für die Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2020 sind nach § 68 Abs. 7 Satz 5 die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen. Durch die Neufassung von § 68 Abs. 4 Satz 4 und 5 erfolgt für die Äquivalenzbeitragszahler ab dem Jahr 2021 eine neue Berechnung.
Rz. 11
Hierzu stellt die durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) eingefügte Regelung des § 255j nun klar, dass für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2020 der entsprechende Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 v. 31.5.2021 (BGBl. I S. 1254) zugrunde zu legen ist, der nach der bisherigen Berechnungsmethodik ermittelt wurde (vgl. Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1680 S. 30 = BR-Drs. 170/22 S. 25, 26 f.).
Rz. 12
Die Rentenanpassung im Jahr 2022 – und damit die Festlegung der aktuellen Rentenwerte ab 1.7.2022 (36,02 EUR West bzw. 35,52 EUR Ost) – ist unter Berücksichtigung (unter anderem auch) dieser Vorgabe bereits ausnahmsweise per Gesetz geregelt worden, da durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 gerade Änderungen an der Berechnungsweise der aktuellen Rentenwerte Ost/West vorgenommen...