Rz. 7
Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 wird abweichend von § 68 Abs. 4 i. V. m. § 68 Abs. 7 Satz 5 als Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt; also der Wert, der nach der bisherigen Berechnungsmethodik ermittelt wurde (GRA der DRV zu § 255j SGB VI, Stand: 19.9.2022, Abschn. 2).
Rz. 8
Der Nachhaltigkeitsfaktor i. S. d. § 68 Abs. 4 ist Teil der Rentenformel. Er bildet das Verhältnis von Rentenempfängern zu Beitragszahlern ab und wirkt folgendermaßen: Steigt die Zahl der Einzahler gegenüber der Rentenbezieher, wird der Nachhaltigkeitsfaktor größer, die Renten steigen (vgl. auch die Komm. zur Grundvorschrift des § 68). Zentrales Element der Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors ist daher die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler, für die § 68 Abs. 4 die Ermittlungsgrundsätze vorgibt.
Rz. 9
Für die Rentenanpassung zum 1.7.2022 sind daher grundsätzlich für die Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors i. S. d. § 68 Abs. 4 zwingend die Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2021 zu bestimmen.
Rz. 10
Durch die Neuregelung des § 68 Abs. 4 Satz 4, 5 durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) erfolgt für die Äquivalenzbeitragszahler zwingend eine Neuberechnung; dies grundsätzlich auch ab dem Jahr 2021. Für die Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2020 sind nach § 68 Abs. 7 Satz 5 die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen. Durch die Neufassung von § 68 Abs. 4 Satz 4 und 5 erfolgt für die Äquivalenzbeitragszahler ab dem Jahr 2021 eine neue Berechnung.
Rz. 11
Hierzu stellt die durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) eingefügte Regelung des § 255j nun klar, dass für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2020 der entsprechende Wert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung 2021 v. 31.5.2021 (BGBl. I S. 1254) zugrunde zu legen ist, der nach der bisherigen Berechnungsmethodik ermittelt wurde (vgl. Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1680 S. 30 = BR-Drs. 170/22 S. 25, 26 f.).
Rz. 12
Die Rentenanpassung im Jahr 2022 – und damit die Festlegung der aktuellen Rentenwerte ab 1.7.2022 (36,02 EUR West bzw. 35,52 EUR Ost) – ist unter Berücksichtigung (unter anderem auch) dieser Vorgabe bereits ausnahmsweise per Gesetz geregelt worden, da durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 gerade Änderungen an der Berechnungsweise der aktuellen Rentenwerte Ost/West vorgenommen wurden. Insoweit ergeben sich die aktuellen Rentenwerte ab 1.7.2022 aus § 1 des Gesetzes zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1.7.2022 (Rentenwertbestimmungsgesetz 2022 – RWBestG 2022, BGBl. I S. 975). Zur Verordnungsermächtigung ist ansonsten auf §§ 69, 255b zu verweisen.