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Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 – neben den beiden neuen Regelungen in § 255h und § 255i – auch eine dritte neue Regelung mit § 255j in das SGB VI eingefügt; diese Vorschrift beinhaltet für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2022 von § 68 Abs. 4 i. V. m. § 68 Abs. 7 Satz 5 abweichende Regelungen (vgl. auch Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1680 S. 30 = BR-Drs. 170/22 S. 25, 26 f.).

Gültig ist die Vorschrift i.d.F. v. 28.6.2022 ab 1.7.2022.

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