Rz. 15
Die im Saarland geltende Beitragspflichtgrenze (Plafond) lag unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des übrigen Bundesgebietes. Sinn der Regelungen der Abs. 3 und 4 liegt daher in ihrer Ausgleichsfunktion (vgl. zu der im Saarland geltenden Beitragspflichtgrenze die Tabelle in GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 4.1). Ab 1.9.1957 galt im Bundesgebiet und Saarland dann dieselbe Beitragsbemessungsgrenze, sodass die Regelungen in Abs. 3 und 4 dann obsolet sind.
2.3.1 Nachweis des Arbeitsentgelts (Abs. 3)
Rz. 16
Kann der Versicherte nachweisen (z. B. durch Lohn- oder Gehaltsunterlagen), dass er in der Zeit vom 20.11.1947 bis 31.8.1957 ein höheres Arbeitsentgelt in Franken erhielt, als der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das (höhere) tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend.
Rz. 17
Der Nachweis kann über eine vom Arbeitgeber ausgestellte Entgeltbescheinigung geführt werden (§ 32 Abs. 3 Buchst. c AVG, § 1255 Abs. 3 Buchst. c RVO). Sofern ein solcher Nachweis nicht vorliegt und in der Versicherungskarte Entgelte nur bis zur Beitragspflichtgrenze (Plafond) des Saarlandes bescheinigt sind, vermutet die DRV höhere tatsächliche Entgelte und ermittelt nach § 20 SGB X von Amts wegen (GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 4.2). Als weitere Beweismittel können herangezogen werden: Arbeitgeberbescheinigungen, Gehaltsstreifen, Lohnsteuerkarten und Steuerbescheide.
2.3.2 Glaubhaftmachung des Arbeitsentgelts (Abs. 4)
Rz. 18
Für Arbeitsentgelte in Franken in der Zeit vom 1.1.1948 bis zum 31.8.1957 (Angestelltenversicherung) oder vom 1.1.1949 bis zum 31.8.1957 (Arbeiterrentenversicherung) gilt folgende Regelung (Abs. 4): Kann ein höheres Arbeitsentgelt glaubhaft gemacht werden als das, von dem seinerzeit Beiträge gezahlt wurden, richten sich die Entgeltpunkte nach dem um 10 % erhöhten nachgewiesenen Arbeitsentgelt. Zur Glaubhaftmachung vgl. § 4 FRG, § 23 SGB X.
Rz. 19
Bei der Glaubhaftmachung ist auf § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB X abzustellen. Für die Glaubhaftmachung müssen objektivierbare Umstände vorliegen.
Rz. 20
Die DRV geht von einem Fall der Glaubhaftmachung aus, wenn zwar im vom Versicherten geltend gemachten Zeitraum der Nachweis nicht gelingt, der Versicherte aber durchgängig bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und in der Versichertenkarte in anderen Zeiträumen höhere Entgelte als die Beitragspflichtgrenze ausgewiesen sind (GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 4.3); gleiches gilt nach der DRV auch für die Fälle, in denen Entgelteintragungen in den Versicherungskarten teilweise über der Beitragspflichtgrenze und teilweise begrenzt auf die Beitragspflichtgrenze von demselben Arbeitgeber vorgenommen wurden.
Rz. 21
Insgesamt sind die Einlassungen des Versicherten im Kontext zu solchen objektiv nachvollziehbaren Umständen zu würdigen.