Keine Doppelbesteuerung von Renten

Das FG des Saarlandes hat entschieden, dass bei Renten aus einer gesetzlichen und privaten Rentenversicherung keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung gegeben ist. Der zugrundeliegende Fall betraf die Jahre 2018 und 2019.

Worum ging es in dem Fall? Der Kläger erhielt seit Dezember 2018 eine gesetzliche Regelaltersrente sowie seit Juli 2019 eine private Betriebsrente aus einer Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse. Das Finanzamt besteuerte die gesetzliche Rente mit einem steuerpflichtigen Ertragsanteil von 76 % und die private Zusatzrente zu 18 %. Im Kern stritt der Kläger mit seinem Finanzamt um die Frage, ob eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung seiner Alterseinkünfte in den Jahren 2018 und 2019 vorlag.

Doppelte Besteuerung ist nicht gegeben

Das FG nahm keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung an. Eine solche liegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung ist auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung liegt beim Steuerpflichtigen.

Methode der Berechnung

Das FG erklärte weiter, dass ein Vergleich des relativen Anteils von (aus versteuerten Beiträgen erdienten) Renten-Entgeltpunkten und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung darstellt.

Auch wenn der Ertragsanteil nach § 22 EStG höher sein sollte als ein nach mathematischen Formeln unter Berücksichtigung eines Zinseszinseffekts berechneter individueller "Zinsanteil, liegt darin kein Verstoß gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit oder der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

Die Vorschriften zur Besteuerung von Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) verstoßen auch nicht insoweit gegen den Grundsatz der Normenklarheit, als die dort genannten Ertragsanteile nicht mittels mathematischer Berechnung nachvollzogen werden können

Revision beim BFH

Die Revision ist anhängig, Az beim BFH X R 9/24. Insbesondere wird vom BFH zu klären sein, ob eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung im Einzelfall vorliegt, wenn der vor 2005 bezahlte Teil der Vorsorgeaufwendungen aus bereits versteuertem Einkommen den danach bezahlten Teil deutlich übersteigt und sich dieses Übergewicht nicht in dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG widerspiegelt.

FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 27.3.2024, 3 K 1072/20, veröffentlicht am 28.3.2024


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