Rz. 2

§ 259 regelt ergänzend zu § 70, dass für Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung vor 1957 von mindestens 5 Jahren, für die neben Barbezügen im wesentlichen Umfang Sachbezüge gewährt wurden, Mindestentgeltpunkte – bezogen auf die Beiträge bzw. Entgelte der Anl. 8 zum SGB VI – zugrunde zu legen sind (vgl. zur Zielsetzung auch BT-Drs. 11/4124 S. 201).

 

Rz. 3

Sinn von § 259 ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass bis Ende 1956 Sachbezüge bei der Bemessung der Beiträge häufig entweder zu niedrig angesetzt wurden oder gänzlich unberücksichtigt geblieben sind und regelt damit eine Mindestbewertung dieser Beitragszeiten.

 

Rz. 4

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 259 erfassen. Die GRA der DRV zu § 259 hat den Stand 17.6.2015 (i. d. F. des SGB VI-ÄndG v. 15.12.1995 in Kraft getreten am 1.1.1996) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0259.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).

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