0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft gesetzt worden (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 202; hier noch zu § 259). Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I 2002 S. 754) blieb § 264 unverändert.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt ergänzend zu §§ 76, 86 wie Werteinheiten aus einem vor 1992 rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich (vgl. §§ 1587 ff. BGB) zum 1.1.1992 in wertgleiche Entgeltpunkte (§ 63 Abs. 2) umzurechnen sind.
Rz. 3
Satz 1 bestimmt, dass je 100 Werteinheiten einen Entgeltpunkt ergeben. Satz 2 regelt die knappschaftlichen Besonderheiten.
Rz. 4
Normzweck von § 264 ist es, die Auswirkungen der bis zum 31.12.1991 rechtskräftig gewordenen Versorgungsausgleichsentscheidungen an das ab 1.1.1992 geltende Recht des SGB VI anzupassen, weil nach der vor 1992 geltenden Rechtslage übertragene und begründete Rentenanwartschaften noch in Werteinheiten umgewandelt wurden und ab 1.1.1992 anstelle von Werteinheiten Entgeltpunkte zu ermitteln sind (zum Normzweck vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 202, hier noch zu § 259 und auch GRA der DRV zu § 264 SGB VI, Stand: 1.12.2015, Anm. 2).
Rz. 5
§ 264 ist die Übergangsregelung zu § 76 und zu dem zum 31.8.2009 weggefallenen § 86.
Rz. 6
Es findet sich keine Vorgängervorschrift im früheren Recht.
Rz. 7
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 264 erfassen. Die GRA der DRV zu § 264 hat den Stand 1.12.2015 (i. d. F. des RRG 1992 v. 18.12.1989 in Kraft getreten am 1.1.1992) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0264.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022).
2 Rechtspraxis
2.1 Umrechnung von Werteinheiten in Entgeltpunkte
Rz. 8
Bei Ehescheidungen ab dem 1.7.1977 findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt; vor dem 1.9.2009 noch nach § 1587b Abs. 1 BGB, §§ 1, 3b VAHRG, nach dem ab dem 1.9.2009 geltenden Recht auf der Grundlage des Versorgungsausgleichsgesetz (vgl. Komm. zu § 76).
Rz. 9
Nach dem vor 1992 geltenden Recht – §§ 1304a Abs. 1, 1304b RVO, §§ 83a Abs. 1, 83b AVG und § 96a RKG - wurden die aufgrund eines Versorgungsausgleichs übertragenen und begründeten Rentenanwartschaften nach folgender Formel in Werteinheiten umgewandelt:
Monatsbeitrag der übertragenen Rentenanwartschaften |
0,0000125 |
x |
Allgemeine Bemessungsgrundlage des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB). |
Rz. 10
Die Werteinheiten konnten auch mithilfe der Umrechnungsfaktoren der AV/ArV aus Tabelle 1 der "Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung" errechnet werden (vgl. weitergehend GRA der DRV zu § 264 SGB VI, Stand: 1.12.2015, Anm. 3.1.1).
Rz. 11
Der ausgleichspflichtigen Person stand im Übrigen bis zum 31.12.1991 das Recht zu, die Minderung der Rentenanwartschaften teilweise durch Entrichtung von Beiträgen auszugleichen (§ 83a Abs. 6 AVG/§ 1304a Abs. 6 RVO), damit fiel im Ergebnis die Minderung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs geringer aus (vgl. weitergehend – auch zur Formel zur Berechnung – GRA der DRV zu § 264 SGB VI, Stand: 1.12.2015, Anm. 3.2.1).
Rz. 12
Ab 1.1.1992 sind – im Rahmen der neuen Rentenformel – anstelle von Werteinheiten Entgeltpunkte zu ermitteln und dementsprechend Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich durch Zu- oder Abschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen (§ 76 Abs. 1).
Rz. 13
Weil 100 Werteinheiten ebenso wie ein Entgeltpunkt dem (versicherten) Arbeitsverdienst eines Durchschnittsverdieners entsprechen, sieht § 264 Satz 1 die Umrechnung von jeweils 100 Werteinheiten in einen Entgeltpunkt vor.
2.2 Umrechnung von Werteinheiten (knappschaftliche Rentenversicherung) in Entgeltpunkte (Satz 2)
Rz. 14
Besonderheiten ergeben sich für Anwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung, da die allgemeine Bemessungsgrundlage in der knappschaftlichen Rentenversicherung höher war als in der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung. Dem trägt Satz 2 Rechnung, der eine besondere Umrechnung dieser knappschaftlichen Anrechte vorsieht (vgl. auch GRA der DRV zu § 264 SGB VI, Stand: 1.12.2015, Anm. 2).
Rz. 14a
Für die Umrechnung von Werteinheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 96a Abs. 1 RKG) in Entgeltpunkte gilt nach § 264 Satz 2 folgende Formel:
Werteinheiten gemäß § 96a Abs. 1 RKG |
x |
Allgemeine Bemessungsgrundlage = Entgeltpunkte der KnV für 1991 (33.499,00 DM) |
Allgemeine Bemessungsgrundlage der ArV und AV 1991 (33.149,00 DM) |
x |
100 |
Rz. 15
Bei gleich hohem Anwartschaftsbetrag ergaben sich in der Angestellten-/Arbeiterrentenversicherung höhere Werteinheiten als in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Mit dem zusätzlichen Rechenschritt wird sichergestellt, dass Rentenanwartschaften in der knappschaftlichen Rentenversicherung in gleicher Höhe wie in der Angestellten-/Arbeiterrentenversicherung berücksichtigt...