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Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist nicht auf Neurentner beschränkt, sondern erfasst alle Rentner, also auch solche Rentner, die bereits vor dem 1.1.2021 im Rentenbezug standen; für Bestandsrentner gelten je nach deren Rentenbeginn die Sonderregelungen des § 307e (bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.1991) oder des § 307f (bei einem Rentenbeginn vor dem 1.1.1992).

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