Rz. 93
Der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ist bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs (und des Rentensplittings) – wie sonstige Anwartschaften innerhalb der Ehezeit – zwischen den Ehegatten zu teilen, unabhängig davon, ob die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen für eine Grundrente selbst erfüllt (BT-Drs. 19/18473 S. 39, BR-Drs. 85/20 S. 36; vgl. auch DRV-Rundschreiben 3/2020 v. 8.7.2020 S. 16, 17). Im Versorgungsausgleich gelten für den Zuschlag an Entgeltpunkten Sonderregelungen; § 120 – Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten.
Rz. 93a
Die zivilgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass für den Grundrentenzuschlag eine gesonderte Bagatellprüfung nach § 18 VersAusglG durchzuführen ist, weil es sich um einen selbstständigen Teil des bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts handelt (OLG Nürnberg, Beschluss v. 6.5.2022, 11 UF 283/22).
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