Rz. 16

Der Umfang der zulässig zu übermittelnden Sozialdaten ist abschließend in Satz 1 aufgezählt. Es soll sich um nicht mehr als Grundinformationen für die Gerichtsvollzieher handeln, damit diese in die Lage versetzt werden, die entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Übermittelt werden dürfen nur die derzeitige Anschrift der betroffenen Person, ihr derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort und Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften ihrer derzeitigen Arbeitgeber.

Unter künftigem Aufenthalt einer betroffenen Person kommen für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere Erkenntnisse über beabsichtigte Besuche z. B. in den Beratungs- oder Untersuchungsstellen oder geplante Rehabilitationsaufenthalte in Betracht.

 

Rz. 17

Von der Übermittlung ausgeschlossen sind Angaben zu Beschäftigungszeiträumen oder Hinweise auf einen Leistungsbezug oder eine Leistungshöhe. Das gilt ebenso für die sog. Negativauskunft, also z. B. den Hinweis, dass die betroffene Person keine Rente bezieht.

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