Rz. 6

§ 21 BDSG enthält seit dem 25.5.2018 erstmals eine Regelung zu Rechtsbehelfen der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder gegen Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission nach Art. 45 DSGVO, gegen Genehmigungen von Standarddatenschutzklauseln und genehmigte Verhaltensregeln nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. c bis e DSGVO (vgl. hierzu die Komm. zu § 77) sowie gegen Beschlüsse über die Allgemeingültigkeit von Verhaltensregeln nach Art. 40 Abs. 9 DSGVO.

 
Achtung

Für Sozialdaten begrenzt § 81c diese Möglichkeit auf die Überprüfung von Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission nach Art. 45 DSGVO (Rz. 4).

 

Rz. 7

Hält eine Aufsichtsbehörde einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es für ihre Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so hat sie ihr Verfahren auszusetzen und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 21 Abs. 1 BDSG).

 

Rz. 8

Über den Antrag der Aufsichtsbehörde entscheidet im ersten und letzten Rechtszug nach § 21 Abs. 3 BDSG das Bundesverwaltungsgericht.

Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass der Beschluss der Europäischen Kommission gültig ist, so stellt es dies in seiner Entscheidung fest. Andernfalls legt es die Frage nach der Gültigkeit des Beschlusses dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor (§ 21 Abs. 6 BDSG).

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