Rz. 3

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestimmt nach § 17 Abs. 2 im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße. Darüber hinaus wird das BMAS ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen. In § 1 Abs. 1 der jährlich veröffentlichten Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung wird zunächst das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt und der Anlage 1 zum SGB VI zugefügt. Sodann wird in § 2 Abs. 1 der Rechengrößenverordnung auf der Grundlage des vorgenannten Durchschnittentgelts die Bezugsgröße selbst bestimmt. Sie beträgt 2015 jährlich 28.980,00 EUR bzw. monatlich 2.415,00 EUR (BGBl. I 2014 S. 1957). In den vorangegangenen Jahren entwickelte sich die Bezugsgröße wie folgt:

2010: 30.660,00 EUR/2.555,00 EUR,

2011: 30.660,00 EUR/2.555,00 EUR (keine Veränderung zu 2010),

2012: 31.500,00 EUR/2.625,00 EUR,

2013: 32.340,00 EUR/2.695,00 EUR,

2014: 33.180,00 EUR/2.765,00 EUR.

2.1 Definition der Bezugsgröße

 

Rz. 4

Die Bezugsgröße i. S. d. Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet – seit dem Jahre 2002 infolge der Umstellung auf Euro – auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag.

Für das Beitrittsgebiet wird eine abweichende Bezugsgröße festgesetzt. Diese gilt dann nur für die Versicherten mit Beschäftigungsort (vgl. § 9) im Beitrittsgebiet. Soweit es allerdings um die Anwendung der Bezugsgröße für die Bereiche der Kranken- und Pflegeversicherung geht, ist mit Rücksicht auf das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2657) auch im Beitrittsgebiet die Bezugsgröße der alten Bundesländer anzusetzen.

2.2 Geltung der Bezugsgröße

 

Rz. 5

Auf die Bezugsgröße wird unter anderem in den nachstehend aufgezeigten Fällen verwiesen:

  • Bemessung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2);
  • Bestimmung des Mindest-Jahresarbeitsverdienstes in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 85 Abs. 1 SGB VII);
  • Bestimmung des Mindest-Jahresarbeitsverdienstes für mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (vgl. § 93 Abs. 3 SGB VII);
  • Bemessung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag für von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung befreite privat versicherte Landwirte sowie für privat versicherte Rentner nach dem ALG und Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (§§ 4 Abs. 359 Abs. 3 KVLG 1989);
  • Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 166 Abs. 2 und 3 SGB VI);
  • Festsetzung der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 SGB V) und daran anknüpfend in der Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4 SGB XI), Besonderheiten bei Auslandsaufenthalt (§ 240 Abs. 4a SGB V, § 57 Abs. 5 SGB XI);
  • Prüfung der Voraussetzung, als Ehegatte oder Kind eines Mitgliedes familienversichert zu sein (vgl. § 10 Abs. 1 SGB V);
  • Bemessung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in den nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind (vgl. § 235 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 2 SGB VI und § 344 Abs. 3 SGB III);
  • Bemessung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Personen, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation Leistungen erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit ermöglichen sollen oder die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 345 Nr. 1 SGB III);
  • Beurteilung der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen (vgl. § 226 Abs. 2 SGB V);
  • Beurteilung der Beitragspflicht für krankenversicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer aus außerlandwirtschaftlichen Einkünften (§ 39 Abs. 2 KVLG 1989);
  • beitragspflichtige Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung für

  • Beitragsbemessungsgrundlage für die Bemessung der Beiträge zu...

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