Rz. 4
Zum Erwerbseinkommen gehören nach Abs. 2 Arbeitsentgelt und -einkommen sowie vergleichbares Einkommen.
Rz. 5
Was zum Arbeitsentgelt zählt, ist nach § 14 i. V. m. der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bestimmen: Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen, die aus einer Beschäftigung (vgl. § 7) zufließen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für die betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen der Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Vereinfacht ausgedrückt: Sämtliche lohnsteuerpflichtigen Einkünfte als Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis sind in Anlehnung an das Einkommensteuerrecht Entgelt.
Zum Arbeitsentgelt gehören insbesondere Löhne und Gehälter, ggf. auch aus einer Altersteilzeitbeschäftigung (und zwar das tatsächlich gezahlte und nicht das gemeldete Arbeitsentgelt einschließlich des Aufstockungsbetrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz, vgl. hierzu Rz. 35), ferner Familienzuschläge, Gewinnanteile, Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, Urlaubsgelder und Weihnachtsgelder sowie Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld (zum Krankengeld als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen vgl. Rz. 14). Vgl. hierzu im Einzelnen die Komm. zu § 14.
Rz. 6
Das Arbeitsentgelt aus § 14 ist uneingeschränkt für die Einkommensanrechnung heranzuziehen, d. h., es ist nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zu begrenzen.
Rz. 7
Zum Arbeitsentgelt gehören auch Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, z. B. als Beamter, Hochschullehrer, Richter, Staatsanwalt oder Berufssoldat, weil es sich hierbei dem Grunde nach ebenfalls um Bezüge aus einer Beschäftigung handelt.
Rz. 7a
Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit können Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, z. B. bei ehrenamtlichen Bürgermeistern, oder Arbeitseinkommen, z. B. bei ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern sein. Sie sind mit dem steuerpflichtigen Teil der Aufwandsentschädigung auf die Rente anzurechnen.
Rz. 8
§ 18a Abs. 2a enthält seit 2002 (vgl. Rz. 1) eine eigenständige – von § 15 abweichende – Definition des Begriffs Arbeitseinkommen. Der Gesetzgeber hielt dies für notwendig, "um der Zielsetzung des Gesetzes zu entsprechen, alle Einkommensarten zu berücksichtigen"; denn nach der Rechtsprechung des BSG setzt Arbeitseinkommen nach § 15 eine eigene Tätigkeit des Betroffenen voraus, sodass bei fehlender eigener Mitwirkung im Betrieb, wie z. B. bei Kommanditisten, Arbeitseinkommen nach § 15 nicht vorliegt (vgl. BSG, Urteil v. 27.1.1999, B 4 RA 17/98 R). Arbeitseinkommen i. S. d. Abs. 2 Satz 1 ist nach Abs. 2a die positive Summe der Gewinne oder Verluste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
- Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 13a, 14 EStG i. V. m. § 15 Abs. 2 SGB IV, vgl. dortige Komm.),
- Gewinne aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) und
- Gewinne aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG: insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. aus Vermögensverwaltung oder für eine Aufsichtsratstätigkeit).
Nach der Entscheidung des BSG v. 25.2.2004 (B 5 RJ 56/02 R) zählen Gewinnanteile, die ein Kommanditist als Mitunternehmer i. S. d. Einkommensteuerrechts erzielt, zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Voraussetzung ist allerdings, dass keine vom Regelstatut des HGB abweichende gesellschaftsrechtliche Stellung eingenommen wurde.
Die Einnahmen aus dem Verkauf von mit einer Photovoltaikanlage (Solarstromanlage) erzeugtem Strom gehören regelmäßig zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinne und zählen damit zum Arbeitseinkommen gemäß § 18a Abs. 2a Nr. 2.
Rz. 9
Gewinne und Verluste aus unterschiedlichen Einkunftsarten i. S. v. Abs. 2a sind gegenzurechnen (vgl. auch BSG, Urteil v. 17.7.1985, 1 RA 41/84). Das gilt allerdings nur, soweit sie auf denselben Veranlagungszeitraum entfallen.
§ 10d EStG über Verlustrückträge oder -vorträge gehört nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften i. S. v. §§ 4 bis 7k EStG. Verlustrückträge oder -vorträge zählen zu den Sonderausgaben i. S. des Steuerrechts und sind im Rahmen des Abs. 2a nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil v. 18.5.2001, B 5 RJ 46/00 R).
Führt die Saldierung zu keinem positiven Ergebnis, liegt auch kein auf die Hinterbliebenenrente anzurechnendes Arbeitseinkommen vor, sodass § 97 SGB VI bzw. § 65 Abs. 3 SGB VII nicht anzuwenden sind.
Eine weitere Saldierung mit den anderen in der Vorschrift genannten Einkünfte...